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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei fehlender Angabe des Anfangsdatums

Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn das Anfangsdatum des Erhöhungszeitraums nicht eindeutig bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn zwar Tag und Monat genannt sind, nicht aber das Jahr des Beginns der Erhöhung im Mietvertrag angegeben ist und ein Beginn in verschiedenen Jahren in Betracht kommt.

AG Potsdam, Urteil vom 30.05.2013 – AZ 23 C 30/13 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann

In einem Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Oktober 2002 wurde eine Miete in Höhe von 1.075,09 Euro vereinbart. Weiter hieß es im Vertrag: „Dieser Mietzins ist bis zum 30.09.2005 fest vereinbart. Nach dieser Zeit erhöht sich die Miete wie folgt: vom 01.10. bis 30.09.2008: 1.105,00 Euro; vom 01.10. bis 30.09.2010: 1.250,00 Euro; vom 01.10. bis 30.09.2012: 1.135,00 Euro.“ 

Am 15. November 2012 forderten die Vermieter von den Mietern die Nachzahlung der Staffelmieterhöhungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2012 in Höhe von insgesamt 2.280,00 Euro. Die Mieter vertraten die Auffassung, dass die Staffelmietvereinbarung unwirksam sei. Das Amtsgericht Potsdam folgte dieser Auffassung: Eine wirksame Staffelmietvereinbarung setze voraus, dass die jeweilige Miete in einem Geldbetrag ausgewiesen ist und dass die insgesamt zu zahlende Miete ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft angegeben ist. Es müsse also für jeden Erhöhungsbetrag angegeben sein, ab wann er in welcher Höhe zu zahlen ist, wobei es genüge, wenn die Zeiträume errechnet werden könnten. Der Zeitpunkt muss nach dem Kalender bestimmbar sein. Dies sei hier aber nicht der Fall. Aus der mietvertraglichen Regelung gehe nur hervor, dass die Miete bis zum 30. September 2005 mit 1.105,00 Euro fest vereinbart ist. Sie lasse offen, ob die erste Erhöhung am 1. Oktober 2005, am 1. Oktober 2006 oder am 1. Oktober 2007 eintreten solle. Nicht erkennbar sei, dass ab 1. Oktober 2005 die erhöhte Staffelmiete zu zahlen sei.