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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel und weißer Anstrich bei Auszug

Eine Einengung der Farbwahl auf eine einzige Farbe im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung benachteiligt den Mieter unangemessen.

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2010 – AZ VIII ZR 198/10 –

Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel, welche dem Mieter während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur in einer bestimmten Art und Weise (z. B. nur in einer bestimmten Farbe) gestattet, unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 18. Juni 2008, AZ: VIII ZR 224/07 und Urt. v. 22. Oktober 2008, AZ: VIII ZR 283/07) ist es dagegen möglich, Vorgaben für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu machen, sofern diese dem Mieter noch „einen gewissen Spielraum“ lassen.

Das Landgericht Berlin hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem die vom Vermieter verwendete Schönheitsreparaturklausel es dem Mieter zwar gestattete, während der Mietzeit die Wohnung nach Belieben zu dekorieren. Gleichzeitig war jedoch die Rückgabe einer „weiß“ gestrichenen Wohnung vereinbart.

Das Landgericht entschied, dass diese Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Der Vermieter legte dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Revision des Vermieters zurückzuweisen. Er stellte klar, dass die Klausel wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl bei Vertragsende insgesamt unwirksam sei. Auch wenn sich die Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beziehe, werde dadurch die Gestaltungsfreiheit des Mieters in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt. Es gebe zwar ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dies erfordere jedoch nicht zwingend einen weißen Anstrich. Auch bei der Verwendung anderer dezenter Farben sei eine Weitervermietung nicht erschwert. Demgegenüber sei es für den Mieter wichtig, einen gewissen Spielraum auch bei der Farbwahl zum Rückgabezeitpunkt zu haben: Er wäre sonst auch bei der Renovierung im laufenden Mietverhältnis gehalten, die genaue Farbvorgabe einzuhalten, um nicht zu riskieren, beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine eigentlich nicht fällige Renovierung vornehmen zu müssen.
 

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 346