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Mietrecht

Urteile

Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung

Weicht die in einer Heizkostenabrechnung zu Grunde gelegte Gesamtfläche von den sonstigen Angaben zur Fläche in der Abrechnung ab und findet sich hierzu keine nachvollziehbare Erläuterung, ist die Abrechnung formell unwirksam.

AG Mitte, Urteil vom 08.12.2022 – AZ 27 C 128/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Mit ihrer Heizkostenabrechnung vom 20. November 2020 für das Kalenderjahr 2019 verlangte eine Vermieterin von Ihrer Mieterin eine Nachzahlung in Höhe von 132,83 Euro. Die Mieterin hielt die Abrechnung für unwirksam, da die für die Verteilung der Kosten angegebene Gesamtfläche von 984,60 qm in der Abrechnung nicht erläutert wurde und den übrigen Angaben in der Abrechnung widersprach, in welchen jeweils eine größere Fläche angegeben war.
Das Amtsgericht Mitte teilte die Auffassung der Mieterin. Der Abrechnung ließe sich der ihr zu Grunde gelegte Verteilerschlüssel nicht nachvollziehbar entnehmen. Die dort angegebene Gesamtfläche von 984,60 qm sei auch nicht anhand der Abrechnung der kalten Betriebskosten für 2019 nachvollziehbar, da dieser Umlagemaßstab auch dort nicht erläutert wird. Im Rahmen des Verfahrens hatte die Vermieterin außerdem angegeben, dass im Jahr 2019 nur eine Gesamtwohnfläche von 1.306,11 qm beheizt worden sei. Das Amtsgericht stellte daher fest, dass die Mieterin keine Nachzahlung aus der Abrechnung vom 20. November 2020 schuldet.