Mietrecht
Urteile
Wiederherstellung der Gasversorgung für eine mietereigene Gasetagenheizung
LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2020 – AZ 67 S 305/20 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge
Auf Grundlage einer Modernisierungsvereinbarung vom August 2000 baute eine Mieterin in ihre Mietwohnung eine Gasetagenheizung ein, über welche die Beheizung und die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser erfolgten. Im Rahmen der Vereinbarung verzichtete die Vermieterin für die Dauer von mindestens zehn Jahren darauf, die Heizung durch eine eigene Heizung zu ersetzen. Im Juni 2019 kündigte die Vermieterin gegenüber den Mieter/innen des Hauses den Einbau einer zentralen Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserversorgung bei gleichzeitiger Stilllegung der Gasleitungen im August 2019 an. Mit Schreiben vom 25. Oktober kündigte sie der Mieterin an, dass ihre Wohnung im Jahr 2020 an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werde. Am 18. Mai 2020 wurden entsprechende Arbeiten in der Wohnung für den 29. Juni 2020 angekündigt, die Mieterin sagte diesen Termin jedoch ab und gewährte am 29. Juni 2020 keinen Zutritt zu ihrer Wohnung. Anfang Juli 2020 wurde die Gasversorgung für ihre Wohnung unterbrochen, die Gastherme war daher nicht mehr nutzbar. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 forderte sie die Vermieterin auf, die Gasversorgung unverzüglich wieder herzustellen. Die Vermieterin meinte jedoch, die Mieterin sei verpflichtet, den Anschluss ihrer Wohnung an die zentrale Heizungsanlage zu dulden, da die in der Modernisierungsvereinbarung genannte Zehnjahresfrist abgelaufen sei. Das Amtsgericht Mitte verurteilte auf Antrag der Mieterin die Vermieterin am 16. September 2020, die Gasversorgung in der Wohnung derart wiederherzustellen, dass die Gasetagenheizung der Mieterin wieder betrieben werden kann. Die Berufung der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 klar, dass die Versorgung der Wohnung mit der Gasetagenheizung aufgrund des im Einverständnis mit der Vermieterin erfolgten Einbaus den „vertragsmäßigen, hinsichtlich der Gasversorgung (von der Vermieterin) zu erhaltenden Zustand“ darstelle. Die Vermieterin schulde daher nicht nur – wie sie meinte – den Anschluss der Wohnung an die zentrale Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserversorgung, „sondern die davon wesentlich abweichende Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Gasanschlusses zum Betrieb der Gasetagenheizung“ . Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Mieterin den von der Vermieterin geplanten Anschluss ihrer Wohnung an die zentrale Heizungsanlage (zum Beispiel als energetische Modernisierung) dulden müsste. Dafür fehlte es jedoch an einer wirksamen Modernisierungsankündigung, welche neben Art und voraussichtlichem Umfang der Modernisierungsmaßnahme den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten, die voraussichtlichen zukünftigen Betriebskosten sowie hinreichende Angaben der zu erwartenden Energieersparnis hätte enthalten müssen. Auch habe die Vermieterin nicht dargelegt, dass es ihr nachträglich unmöglich geworden wäre, die von ihr beseitigte Gasversorgung wiederherzustellen, oder dass eine solche Wiederherstellung nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Die Vermieterin hat auf diesen Hinweisbeschluss des Landgerichts ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgenommen.