Mietrecht
Urteile
Wasserkosten bei Messdifferenz zwischen Hauptwasserzähler und Summe der Einzelwasserzähler
AG Lichtenberg, Urteil vom 07.07.2010 – AZ 17 C 16/10 –
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Nachzahlung für Wasserkosten aus einer Nebenkostenabrechnung der Vermieterin. Die Mieter hatten eingewandt, dass die Abrechnung auf einem Gesamtwasserverbrauch beruhe, der die Summe der Einzelwasserzähler um 24% übersteigt. Den sich aus dieser Differenz ergebenden Teilbetrag in Höhe von 103,69 Euro wollten sie nicht zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage der Vermieterin abgewiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betrug die Summe des gemessenen Verbrauchs aller Einzelwasserzähler 1219 cbm, während der Hauptwasserzähler einen Gesamtverbrauch 1517 cbm anzeigte und somit um mehr als 24% abwich. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass Differenzen von bis zu 20% vom Mieter hinzunehmen seien. Wenn jedoch – wie hier – die Toleranzgrenze von 20% deutlich überschritten werde, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der Verbrauchswerte der Einzelwasserzähler nur deshalb überschreite, weil die Wasseranlage Verluste aufweise, die in den Risikobereich des Vermieters fallen würden.
Der Vortrag der Vermieterin zu den Abweichungen war nach Ansicht des Amtsgerichts unsubstanziiert. Soweit die Vermieterin argumentierte, zu den Abweichungen komme es wegen des Wasserverbrauchs für die Gartenbewässerung und für die Hausreinigung, hielt das Amtsgericht diesen Vortrag für unzureichend, weil im Innenstadtbereich eine Wassermenge von 300 cbm zur Bewässerung eines Gartens nicht plausibel sei. Die Vermieterin hatte darüber hinaus vorgetragen, die Ableseergebnisse der Einzelwasserzähler seien mit dem Ableseergebnis des Hauptwasserzählers nicht vergleichbar, da die Ablesung zu unterschiedlichen Zeiten erfolgt sei. Auch diesen Vortrag ließ das Amtsgericht nicht gelten und wies darauf hin, dass die Abrechnung der Berliner Wasserbetriebe bereits 12 Tage nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erstellt worden sei. Soweit die Vermieterin im Übrigen die Einzelwasserzähler erheblich vor Ablauf der Abrechnungsperiode abgelesen haben sollte, würde dieser Umstand auf ihrem eigenen Verhalten beruhen und sei ihr zuzurechnen.