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Mietrecht

Urteile

Vorenthalten der Mietsache durch nicht erledigte Schönheitsreparaturen

Gibt der Mieter die Mietsache zurück und erhält er später vom Vermieter noch einmal Zutritt zur Wohnung, um ausstehende Schönheitsreparaturen durchzuführen, dann kann der Vermieter keine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache gem. § 557 BGB geltend machen.
Ein auf diesen Sachverhalt gestützter Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfalls setzt voraus, dass sich der Mieter mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen im Verzug befand und der Mietausfall auf die nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen zurückzuführen ist.

LG Berlin, Urteil vom 05.10.2000 – AZ 62 S 490/99 –

Der Mieter hatte den Mietvertrag zum 30. Juni 1998 gekündigt und dem Vermieter die Wohnung sowie sämtliche Schlüssel am 9. Juli 1998 zurückgegeben. In dem bei Rückgabe der Wohnung gefertigten Übergabeprotokoll wurden vom Vermieter Mängel genannt, die die Mieter für unzutreffend hielten und deshalb das Protokoll nicht unterzeichneten. Nachdem der Vermieter die Mieter durch Anwaltsschreiben vom 18. August 1998 unter Fristsetzung von zwei Wochen und gleichzeitiger Nachfristsetzung von einer Woche zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert hatte, nahmen die Mieter verschiedene Arbeiten in der Wohnung vor und gaben die Wohnung sowie die ihnen vom Vermieter vor Durchführung der Arbeiten ausgehändigten Schlüssel im Oktober 1998 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1998 rügte der Vermieter verschiedene Mängel und forderte die Mieter auf, diese zu beseitigen. Die Mieter nahmen keine weiteren Arbeiten in der Wohnung vor.

Der Vermieter verlangte nunmehr von den Mietern die Zahlung des Mietausfallschadens wegen des Vorenthaltens der Mieträume bis zum Abschluss der Schönheitsreparaturen. Die Mieter wiesen die Forderung als unbegründet zurück, worauf der Vermieter Klage auf Zahlung erhob.

Das Landgericht wies die Klage des Vermieters ab.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB setzt voraus, dass die Mietsache (Wohnung) dem Vermieter vorenthalten wird. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters nicht zurückgibt. Das Landgericht betonte, dass das Unterlassen von Schönheitsreparaturen keine Vorenthaltung der Mieträume im Sinne des § 557 BGB darstellt. Lässt der Vermieter den Mieter nach der Rückgabe der Wohnräume wieder in die Wohnung, damit dieser Schönheitsreparaturen ausführen kann, stellt dies ebenfalls keine Vorenthaltung der Mietsache dar.

Das Landgericht führte ferner aus, dass dem Vermieter auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 286 BGB wegen Verzuges der Mieter mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen zusteht. Nach Auffassung des Landgerichts befanden sich die Mieter nicht im Verzug, dieser trat frühestens zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 18. August 1998, wann dieses Schreiben den Mietern zugegangen war, ließ sich nicht aufklären.

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt weiter voraus, dass der Vermieter die Ursächlichkeit des behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens der Mieter (unterlassene bzw. verspätetet durchgeführte Schönheitsreparaturen) für den Mietausfall darlegt, dies hatte der Vermieter im vorliegenden Fall nicht getan.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Kerstin Gebhardt

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 283