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Mietrecht

Urteile

Videoüberwachung des Hofs und des Eingangsbereichs

Die Einrichtung von Videoüberwachungskameras im Hof und Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses stellt einen bedeutenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter dar. Dies ist auch angesichts von angeblich vorangegangenem Vandalismus und Müllablagerungen durch Hausfremde nicht gerechtfertigt, solange gegen solche Belastungen mildere Mittel zur Verfügung stehen.

LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 – AZ 64 T 24/24 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge

Die Eigentümerin eines Hauses in Wilmersdorf ließ zur Überwachung des Hauseingangsflurs eine Videokamera sowie zur Überwachung des Hofs zwei Videokameras installieren. Damit wollte sie angeblich verhindern, dass weiterhin Obdachlose unerwünscht in dem Objekt nächtigen und Müll durch Hausfremde im Hof abgeladen oder durch Mieter/innen falsch sortiert wird. Außerdem sollten die Aufnahmen die Fortschritte von Baumaßnahmen im Hof dokumentieren. Die Mieter einer Wohnung des Hauses beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung, die Vermieterin zur Beseitigung der Kameras zu verpflichten. 

Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag der Mieter zurück. Es gestand ihnen zwar zu, dass mit der Installation der Kameras ein „gewisser Eingriff“ in ihre Persönlichkeitsrechte verbunden sei. Er sei jedoch nicht schwerwiegend, da keine unmittelbare Überwachung im Bereich der Mietwohnung der Mieter stattfinde. Es sei dagegen auch im Interesse der Mieter, dass zur Verhinderung von Einbrüchen und Vandalismus sowie zur Vermeidung unhygienischer Zustände durch unkontrollierte Müllablagerungen eine solche Maßnahme ergriffen wurde. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Berlin auf die Beschwerde der Mieter nicht und verpflichtete die Vermieterin, die drei Überwachungskameras zu beseitigen. Die Einrichtung solcher Kameras habe erhebliche Auswirkungen auf die private Lebensführung der Bewohner/innen und stelle durch den damit einhergehenden „Überwachungsdruck“ einen bedeutenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter/innen dar. Dies gelte auch dann, wenn zwar nicht die Bereiche von Wohnungseingangstüren überwacht würden, sondern nur der Hauseingangsflur sowie der Hof. Es könne nämlich „auf diesem Wege der Zutritt zu dem Mietshaus und die freie Bewegung“ der Mieter/innen sowie ihrer Besucher/innen „in einem wesentlichen Teil der Liegenschaft beobachtet werden“. Ein solcher schwerwiegender Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn dies „das mildeste Mittel zur Reaktion auf die behauptete Kriminalitätsbelastung und das Müllproblem in dem Objekt wäre“. 

Davon kann nach Auffassung des Landgerichts nicht ausgegangen werden. Nach seiner Auffassung wäre es viel naheliegender, gegen das Eindringen von hausfremden Personen entsprechende Sicherungsmaßnahmen an der Haustür zu installieren. Gegen eine falsche Sortierung des Mülls durch die Hausbewohner/innen wären entsprechende Hinweisschilder bei den Mülltonnen eher „zielführend“. Erst recht könnte eine Überwachung von Baumaßnahmen im Hof nicht die Einrichtung von Kameras rechtfertigen. Die Vermieterin könne problemlos den Bauleiter bitten, regelmäßig einzelne Fotografien anzufertigen und ihr zu übermitteln, damit sie über den Baufortschritt auf dem Laufenden bleibe.


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