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Mietrecht

Urteile

Verweigerung der Wohnungsrückgabe durch den Vermieter nach Zwischenumsetzung wegen Instandsetzung der gemieteten Wohnung

Vereinbaren Mieter und Vermieter eine vorübergehende Umsetzung des Mieters zum Zweck der Sanierung der Wohnung und verweigert der Vermieter anschließend die Rückgabe, kann der Mieter die Einräumung des Besitzes im Weg einer einstweiligen Verfügung erzwingen.

LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2012 – AZ 67 S 481/12 –

Wegen Schwammbefalls in der Wohnung einigten sich der Vermieter und die Mieterin auf eine Zwischenumsetzung der Mieterin für die Dauer der Sanierung in eine vom Vermieter dafür angemietete Wohnung. Als die Mieterin einen Monat später ihre Wohnung betreten wollte, stellte sie fest, dass die Schlösser ausgetauscht worden waren. Vier Tage später kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und verlängerte auch den Mietvertrag für die Ersatzwohnung nicht, sodass die Mieterin vom dortigen Eigentümer zur Räumung aufgefordert wurde. Sie beantragte darauf beim Amtsgericht Charlottenburg, den Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihr den unmittelbaren Besitz an ihrer Wohnung wieder einzuräumen. Der Vermieter wandte unter anderem ein, dass das Mietverhältnis durch seine Kündigung beendet sei, dass die Wohnung bereits anderweitig vermietet wäre und dass die Wohnung außerdem gar nicht bewohnbar sei. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter entsprechend dem Antrag der Mieterin zur Einräumung des Besitzes an der von ihr gemieteten Wohnung. Der Vermieter habe der Mieterin in „verbotener Eigenmacht“ den Besitz entzogen, die Eilbedürftigkeit folge aus der Tatsache, dass der Vermieter auch den Vertrag über die Ersatzwohnung nicht verlängert habe und der Mieterin die Obdachlosigkeit drohe.

Der Vermieter beantragte daraufhin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig einzustellen. Das Landgericht Berlin wies diesen Antrag zurück. Es bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, der Vermieter habe mit dem Auswechseln des Wohnungstürschlosses ohne beziehungsweise gegen den Willen der Mieterin dieser den Besitz der Wohnung widerrechtlich entzogen. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Besitzrecht des Mieters Eigentum im Sinne des Artikels 14 Grundgesetz sei. Wird dieser Besitz entzogen, kann der Mieter Wiedereinräumung des Besitzes vom Störer (egal ob Vermieter oder mit diesem nicht identischer Eigentümer) verlangen. Dass die Wohnung angeblich nicht nutzbar sei, spielte nach Auffassung des Landgerichts keine Rolle: Die Wiedereinräumung des Besitzes durch Aushändigung der Schlüssel sei in jedem Fall möglich und vom Vermieter geschuldet.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz


Anmerkung:

Auch bei Modernisierungen versuchen Vermieter nicht selten, Mieter/innen den Besitz an der für die Dauer der Baumaßnahmen geräumten Wohnung zu entziehen. Bei geringsten Anzeichen für derartige Bestrebungen ist unbedingt anwaltliche Beratung geboten.