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Mietrecht

Urteile

Verweigerte Untermieterlaubnis und Schadensersatz

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, ohne dass dafür ein Grund im Sinn des § 549 Abs. 2 BGB vorliegt, ist er auf Grund seiner unberechtigten Weigerung zum Ersatz des dem Mieter entgangenen Untermietzinses verpflichtet.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.03.1995 – AZ 12 C 525/94 –

Die Mieterin war zur Zeit des Mietvertragsabschlusses über eine Zweizimmerwohnung als Krankenschwester tätig, später hat sie ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um Medizin zu studieren. Sie hatte vom Vermieter die Erlaubnis erhalten, unterzuvermieten. Nach Auszug der Untermieterin begehrte sie unter Namensnennung der zukünftigen Untermieterin erneut die Erlaubnis. Der Vermieter lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass er mit der Untervermietung schlechte Erfahrungen gemacht habe und die Wohnung mit zwei Personen überbelegt sei.

Die Mieterin hat nunmehr im Klagewege die Zustimmung zur Untervermietung, zunächst für die mit ihrem ersten Schreiben benannte Person, später statt dessen für eine ebenfalls namentlich genannte Person eingefordert. Der Vermieter hat im Termin die Klageabweisung beantragt. Im nachfolgenden schriftlichen Verfahren hat er den Anspruch auf Untervermietung gegen Zahlung eines Untermietzuschlages von monatlich 20 DM anerkannt. Die Mieterin hat aufgrund der unberechtigten Weigerung des Vermieters Ersatz des ihr entgangenen Untermietzinses verlangt. Der Vermieter hat den geltend gemachten Schadenersatz bestritten, weil nach seiner Auffassung nicht hinreichend dargelegt sei, dass die fehlende Zustimmung zur Untervermietung der Grund für das Scheitern der beabsichtigten Untermietverträge gewesen sei.

Das Gericht hat entschieden: Die Mieterin hat Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages gegen den Vermieter, da dieser die Untermieterlaubnis ohne Grund verweigert hat. Die Mieterin hatte gemäß § 549 Abs. 2 BGB Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis. Ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, lag vor. Durch die Verweigerung der rechtzeitig erbetenen Untermieterlaubnis ist der Mieterin ein Schaden entstanden. Ihr ist Schadensersatz in Höhe des entgangenen Untermietzinses für die Zeit von der beantragten bis zur schließlich erteilten Untermieterlaubnis zu leisten. Der Vermieter war auch nicht berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung von der Zahlung eines Untermietzuschlages abhängig zu machen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass ihm die Erteilung der Erlaubnis nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten war. Da der Vermieter Anlass zur Klage gegeben hatte, hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Roland Anderson

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 253