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Mietrecht

Urteile

Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum

Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Absatz 1 BGB keine Anwendung.

BGH Urteil vom 29.06.2011 – AZ AZ: VIII ZR 349/10 –

 

(§ 548 Absatz 1 BGB: „Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen (…) Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.“)

 

Die Mieter sollen am 28. Juni 2008 beim Auszug aus einer von ihnen gemieteten Eigentumswohnung den zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Aufzug beschädigt haben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft trat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Mieter an den Lebensgefährten einer Wohnungseigentümerin ab, der im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 Euro Schadensersatz gegen die Mieter erhob. Die Mieter erhoben unter anderem die Einrede der Verjährung. Die Klage hatte vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Beide Instanzen teilten die Auffassung der Mieter, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 548 Absatz 1 BGB verjährt seien. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er stellte klar, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 Absatz 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe auf die Vermietung der einzelnen Wohnungen durch die Wohnungseigentümer regelmäßig keinen Einfluss und vielfach auch gar keine Kenntnis von  Auszügen der Mieter ihrer Wohnungseigentümer. Sie habe daher auch regelmäßig keine Veranlassung, zeitnah nach einem solchen Auszug das Gemeinschaftseigentum auf mögliche Schäden zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen den Sondervorschriften des Mietrechts zu unterwerfen.