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Mietrecht

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Unwirksamkeit einer rechnerisch nicht nachvollziehbaren Mieterhöhung bei Bruttokaltmiete

Fehlerhafte Darstellungen in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete führen zur formellen Unwirksamkeit, wenn das Mieterhöhungsverlangen hierdurch rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar ist.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 02.09.2003 – AZ 19 C 563/02 –

Der Vermieter verlangte vom Mieter in mehreren Mieterhöhungsverlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete. In dem ersten Mieterhöhungsverlangen heißt es wörtlich:

"Fläche Ihrer Wohnung 123,87 qm; damit verlangte Miete je qm monatlich 3,81 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bruttokaltmiete. Der Berliner Mietspiegel 2000 weist demgegenüber Nettokaltmieten aus. Zur Vergleichbarkeit sind deshalb von vorstehend genannter Bruttokaltmiete je qm monatlich die auf Ihre Wohnung entfallenen durchschnittlichen Betriebskosten nach GEWOS-Tabelle (s. Rückseite) in Höhe von 1,16 Euro/qm monatlich abzuziehen. Der verbleibende Nettobetrag je qm monatlich ist mit den Werten der Mietspiegeltabelle zu vergleichen und ergibt, dass die ortsübliche Miete nicht überschritten ist..."

Auch das zweite Mieterhöhungsverlangen war rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Mieter hatte den ersten beiden Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt. Einem nachfolgenden Mieterhöhungsverlangen, in dem die Berechnung richtig erläutert wurde, hat er zustimmt. Mit der Klage verlangte der Vermieter die Zustimmung zu den ersten beiden Mieterhöhungsverlangen.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Zustimmung zu den ersten beiden Mieterhöhungen abgewiesen und in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass diese Mieterhöhungsverlangen rechnerisch nicht nachvollziehbar und damit unwirksam seien. Der Vermieter habe in seiner Erläuterung fälschlicherweise als Bruttokaltmiete einen Betrag von 3,81 Euro/qm monatlich angegeben, obwohl es sich hierbei um die Nettokaltmiete gehandelt habe und anschließend hiervon die Betriebskostenpauschale abgezogen. Richtigerweise hätte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 4,97 Euro/qm angegeben und anschließend der Betriebskostenanteil nach Maßgabe der oben genannten GEWOS-Tabelle abgezogen werden müssen. Da der Mieter dem dritten - rechnerisch nachvollziehbaren - Mieterhöhungsverlangen bereits zugestimmt hatte, war die Klage abzuweisen.

 

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 309


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