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Mietrecht

Urteile

Unwirksamkeit einer Modernisierungsankündigung bei Nichteinhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist

Eine Modernisierungsankündigung, welche die dreimonatige Ankündigungsfrist vor dem geplanten Beginn der Arbeiten nicht einhält, ist unwirksam.

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.12.2011 – AZ AZ: 234 C 91/11 –


Die Vermieter kündigten dem Mieter mit Schreiben vom 21. Juni 2010 Modernisierungsarbeiten an, die am 16. August 2010 beginnen sollten. Der Mieter verweigerte den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Vermieter erhoben Klage auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen. Die Klageschrift wurde dem Mieter am 23. Juni 2011 zugestellt. In der Klageschrift kündigten die Vermieter erneut die Modernisierungsmaßnahmen an, diese sollten nun Anfang September beginnen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. November 2011 kündigten die Vermieter nochmals die Arbeiten an. Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg fand am 8. November 2011 statt. Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieter ab. Es stellte klar, dass die ursprüngliche Ankündigung ebenso wie die weiteren Ankündigungen unwirksam sind, da die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten jeweils nicht eingehalten wurde. In seiner Begründung führte das Amtsgericht weiter aus, dass es für die Einhaltung der Dreimonatsfrist auf den angekündigten Beginn der baulichen Maßnahme ankommt und nicht darauf, ob die Baumaßnahmen tatsächlich später begonnen haben. Hinsichtlich der Ankündigung vom 7. November 2011 sei zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Dreimonatsfrist noch nicht verstrichen gewesen.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz