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Mietrecht

Urteile

Unwirksamer Kündigungsausschluss bei Überschreitung der Höchstfrist von 4 Jahren

Folgender formularmäßiger Kündigungsausschluss ist unwirksam: ◊1. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit 
und beginnt am 1. Juli 2005.
2. Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (vier) Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“ (Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)

BGH Urteil vom 08.12.2010 – AZ VIII ZR 86/10 –

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel wegen Überschreitung der Höchstfrist für unwirksam. Diese müsse vom Abschluss des Mietvertrages an und nicht erst ab Vertragsbeginn berechnet werden. Außerdem müsse die Kündigung bereits zum Ablauf des Zeitraums von 4 Jahren zulässig sein. Nach der Regelung dieses Mietvertrages hätte der Bindungszeitraum über 4 Jahre zuzüglich der Kündigungsfrist betragen.                 
Anmerkung: Häufig ist in den von den Vermietern vorgelegten Verträgen ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss vorgesehen. Für Studierende und Auszubildende ist es jedoch oft schwer abzusehen, wie lange sie am gleichen Ort bleiben wollen oder können. Es sollte daher vor Vertragsunterzeichnung genau geprüft werden, ob man sich tatsächlich so lange – wie im Vertrag angegeben – binden kann. Ist eine solche ◊Mindestlaufzeit“ bereits vereinbart und möchte der Mieter umziehen, gibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte für den Mieter: Wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, eine Modernisierung ankündigt oder eine Mieterhöhung verlangt. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen unbedingt beraten.


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