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Mietrecht

Urteile

Unwirksamer Kündigungsausschluss bei fünfjähriger Bindung des Mieters

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

BGH Urteil vom 06.04.2005 – AZ VIII ZR 27/04 –

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil den in einem Mietvertrag vertraglich vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 5 Jahre (sowohl für Mieter wie für Vermieter) für unwirksam erklärt, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt werde. Er stellte klar, dass die maximale Dauer eines solchen Kündigungsverzichts 4 Jahre betragen dürfe. Dabei orientierte er sich an § 557a Abs. 3 BGB, wonach bei Vereinbarung einer Staffelmiete die Kündigung für maximal 4 Jahre ab Abschluss des Vertrages ausgeschlossen werden kann (im Fall der Staffelmiete sogar einseitig, das heißt nur für den Mieter!).


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