Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Untervermietung und Zulässigkeit eines Untermietzuschlags

1. Erteilt ein Vermieter die vom Mieter begehrte Erlaubnis zur Untervermietung ohne Auflagen, kann er nicht nachträglich einen Untermietzuschlag verlangen.
2. Sind zwei Personen Hauptmieter einer Wohnung und wohnt nur eine der beiden Personen zusammen mit einem Untermieter in der Wohnung, rechtfertigt dies nicht die Erhebung eines Untermietzuschlags.
(Leitsätze von der Redaktion MieterEcho)

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.10.2025 – AZ 221 C 59/25 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ansgar Gumb

Im Jahr 2015 mieteten zwei Personen gemeinsam eine Zweizimmerwohnung in Berlin. Die zweite Person zog nie in die Wohnung ein, sie wurde nur zur Absicherung der Ansprüche der Vermieterin in den Vertrag aufgenommen. Im Jahr 2016 genehmigte die Vermieterin die Aufnahme einer Untermieterin in die Wohnung, vereinbart wurde ein Untermietzuschlag von 5 Euro/monatlich. Nach dem Auszug der Untermieterin beantragten die Mieter im Jahr 2024 die Erlaubnis zur Aufnahme einer neuen Untermieterin ab dem 1. Dezember 2024. Bereits am 2. Dezember 2024 ließ die Vermieterin den Namen der neuen Untermieterin an den zur Wohnung gehörenden Klingel- und Briefkastenschildern anbringen. Am 5. Dezember 2024 erhielt der in der Wohnung lebende Mieter ein Schreiben der Vermieterin, in welchem sie einen Untermietzuschlag in Höhe von 5% der Grundmiete (30,31 Euro/monatlich) forderte. Der Mieter lehnte das ab und bot die Zahlung des alten Zuschlags an. Die Vermieterin mahnte jedoch monatlich den angeblich rückständigen Untermietzuschlag in Höhe von 30,31 Euro zuzüglich Mahngebühren an. Der Mieter lehnte dies ab und forderte die Vermieterin auf, die Höhe der Nettokaltmiete ohne jeglichen Untermietzuschlag zu bestätigen. Da die Vermieterin auf ihrem Standpunkt beharrte, klagte der Mieter auf Rückzahlung des unter Vorbehalt weiter gezahlten Zuschlags in Höhe von 5 Euro monatlich sowie auf Feststellung, dass kein Untermietzuschlag und keine Mahngebühren geschuldet sind.

Das Amtsgericht Charlottenburg gab ihm recht. Ein Untermietzuschlag sei zwischen Vermieterin und Mietern nicht vereinbart worden. Die Vermieterin habe den Antrag der Mieter auf Genehmigung der Untervermietung an die neue Mitbewohnerin spätestens mit Anbringung des Namens der Untermieterin an Briefkasten- und Klingelschildern angenommen. Ihr nachträgliches Angebot zur Vereinbarung eines Untermietzuschlages von 30,31 Euro/monatlich habe der Mieter abgelehnt und seinerseits den bisherigen Zuschlag von 5 Euro angeboten. Diesen nahm die Vermieterin wiederum nicht an, was sich schon aus der fortlaufenden Anmahnung der höheren Beträge ergeben habe. Die Vermieterin könne einen solchen Zuschlag auch nicht aus anderen Gründen verlangen. Das Gesetz sehe die Erhebung eines Untermietzuschlags als Ausnahme vor, wenn dem Vermieter anderenfalls die Genehmigung der Untervermietung „nicht zumutbar“ sei. Dies sei hier schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Wohnung von zwei Personen gemietet worden sei und auch nur von zwei Personen genutzt werde.


Teaserspalte

Hinweise zur Urteilssuche

  • Die Gerichtsurteile und -entscheide, die Sie hier finden, wurden überwiegend im „MieterEcho“ veröffentlicht.
  • Sie können nach Urteilen suchen, indem Sie eines oder mehrere der Kästchen (Suchbegriff, Aktenzeichen/AZ, Gericht, Ort) ausfüllen.
  • Wenn Sie speziell auf der Suche nach BGH-Urteilen sind, setzen Sie per Klick ein Häkchen vor „BGH-Urteil?“. BGH-Urteile sind von großer Bedeutung, da sie endgültig über bestimmte Rechtsfragen entscheiden, die zuvor von den unteren Instanzen unterschiedlich beurteilt worden sind.