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Mietrecht

Urteile

Untervermietung – Anforderungen an das Vorliegen des berechtigten Interesses

Der Wunsch des verbliebenen Mieters einer ursprünglich von zwei Mietern angemieteten Wohnung, diese nach Auszug des Mitmieters mit einer anderen Person zu teilen, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB dar.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 T 56/19 –

Nachdem sein Mitmieter ausgezogen war, bat der in der Wohnung verbliebene Mieter die Vermieterin um Erteilung einer Untermieterlaubnis. Er begründete das Interesse an der Untervermietung damit, dass er sich die Wohnung auch weiterhin mit jemandem teilen wolle. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis und machte unter anderem geltend, dass der Mieter ein finanzielles Interesse an der Untervermietung nicht dargelegt habe. Außerdem bestritt sie, dass der weitere Mieter nicht mehr in der Wohnung leben würde, es sei daher eine Überbelegung zu befürchten. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und in zweiter Instanz das Landgericht Berlin bestätigten jedoch das berechtigte Interesse des Mieters an der Erlaubnis zur Untervermietung. Dafür reiche jedes – auch höchstpersönliche – Interesse aus, soweit es in Einklang mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung stehe. So sei auch die Absicht, durch die Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung einer Vereinsamung entgegenzuwirken, als ein solches berechtigtes Interesse anzuerkennen. Das Landgericht stellte zudem klar, dass die Vermieterin den vom Mieter mitgeteilten Auszug des Mitmieters nicht einfach bestreiten könne. „Als Vermieterin wäre es ihr unbenommen, sich von den tatsächlichen Verhältnissen in der Mietwohnung Kenntnis zu verschaffen, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers hatte. “ Das Argument der Vermieterin, es sei eine Überbelegung der Wohnung zu befürchten, griff daher ebenfalls nicht.