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Mietrecht

Urteile

Untermieterlaubnis / Eigenbedarfskündigung

1. Zieht ein Untermieter aus der seit Vertragsbeginn zu zweit genutzten Wohnung aus, ist der Wunsch der verbleibenden Mieterin, sich weiterhin die Miete mit einem Mitbewohner zu teilen, als berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB anzusehen. Es reicht insoweit jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis auch dann, wenn der Mieter nicht zwingend auf die Einnahmen durch die Untervermietung angewiesen ist.
2. Für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung muss diese ausreichende Angaben enthalten, welche die Mieterin in die Lage versetzen, die Plausibilität des behaupteten Eigennutzungswunsches zu prüfen.

LG Berlin, Beschluss vom 18.12.2021 – AZ 66 S 222/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Die Mieterin einer Zweizimmerwohnung in Lichtenberg wohnte seit Vertragsbeginn im Jahr 2018 mit einem Untermieter in der Wohnung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bat die Mieterin ihren Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an einen neuen Untermieter mit der Begründung, dass ihr bisheriger Mitbewohner ausziehe und sie sich auch künftig die Mietbelastung teilen wolle. Der Vermieter verweigerte die Untermieterlaubnis. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er machte geltend, dass er die Wohnung für seinen 31-jährigen Sohn benötige, da dieser ab 1. Februar 2020 die Hausmeisterstellung für das Wohnhaus innehaben werde und die Wohnung auch für die Erreichung eines weiteren Arbeitsplatzes für ihn günstiger gelegen sei als die bisherige Wohnung. Angaben zur bisherigen Wohnung des Sohnes enthielt die Kündigung nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verurteilte den Vermieter zur Erteilung der begehrten Untermieterlaubnis und wies seine auf die Eigenbedarfskündigung gestützte Räumungsklage ab. Die Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt und begründete dies wie folgt: Bereits der Wunsch der Mieterin, mit einer anderen Person zusammenzuleben, begründe vorliegend ein berechtigtes persönliches Interesse an der Untervermietung. Maßgeblich sei dabei, dass die Mieterin sich die Wohnung bereits seit Vertragsbeginn mit einem Mitbewohner teile. Die von der Mieterin angestrebte Verringerung der nach dem Auszug ihres Mitbewohners von ihr allein zu tragenden Mietaufwendungen sei ohne Weiteres als berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung anzuerkennen. Dabei reicht jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis; der Mieter muss nicht zwingend auf die Einsparung angewiesen sein. Es komme daher – entgegen der Auffassung des Vermieters – nicht darauf an, dass die Mieterin inzwischen ihr Studium abgeschlossen habe und nun in Vollzeit arbeiten könne. 

Das Landgericht teilte auch die Auffassung des Amtsgerichts Lichtenberg, dass die Eigenbedarfskündigung des Vermieters mangels ausreichender Begründung unwirksam war. Kündige ein Vermieter mit der Begründung, er benötige die Wohnung für seinen Sohn, damit dieser einen kürzeren Arbeitsweg habe, muss die Kündigung die Wohn- und Arbeitsanschrift des Sohnes enthalten. Anderenfalls sei der Kündigung der konkrete Lebenssachverhalt nicht zu entnehmen, mit dem der Vermieter den Eigenbedarf begründet. Die dem Eigenbedarf zugrunde liegenden Tatsachen, Sachverhalte und Lebensvorgänge gehörten zu den Kerntatsachen, die bereits im Kündigungsschreiben anzugeben sind.

Der Vermieter hat seine Berufung auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts zurückgenommen.