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Mietrecht

Urteile

Unterbliebene Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten bei beendetem Mietverhältnis

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.

BGH Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2005 – AZ VIII ZR 57/04 –

Der Mieter ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei beendetem Mietverhältnis nicht verpflichtet, zunächst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen und kann unverzüglich nach Ablauf der Abrechnungsfrist auf Rückzahlung der Vorauszahlungen klagen. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht, die es für unbillig hält, wenn der Vermieter sämtliche Vorauszahlungen erstatten müsse, obwohl feststehe, dass Nebenkosten in einer gewissen Höhe entstanden sind, schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Zum einen könne es dem Mieter nicht zugemutet werden, die Mindesthöhe der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu schätzen und auf der Grundlage dieser Schätzung näherungsweise vorzutragen, zum anderen könne einer Verschleppung der Abrechnung durch den Vermieter im Fall eines beendeten Mietverhältnisses nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass der Mieter berechtigt sei, die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof wies im Übrigen ergänzend darauf hin, dass der Vermieter seine Ansprüche in diesen Fällen nicht endgültig verliere. Es sei ihm vielmehr auch nach Stattgabe eines Urteils (über die Erstattung der Vorauszahlung) weiter möglich, nachträglich abzurechnen. Die Vorschrift des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB schließe lediglich die Geltendmachung von Nachforderungen aus, nicht jedoch die (erneute) Forderung der vom Mieter geleisteten und im Anschluss erfolgreich zurückgeklagten Nebenkostenvorauszahlungen. Eine unbillige Härte zulasten des Vermieters werde daher vermieden.

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2005, S. 543-546

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 323