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Mietrecht

Urteile

Umlagefähigkeit von Kosten für Sperrmüll und Kosten unwirtschaftlich hoch bemessener Müllkapazitäten als Betriebskosten

Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll sind als Kosten der Müllentsorgung nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Hierbei dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen an den Vermieter gestellt werden.
 
Hält der Vermieter überdimensionierte Mülltonnen bereit, so liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, mit der Folge, dass die anteiligen Mehrkosten nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 08.01.2008 – AZ 13 C 127/07 –

Der Vermieter und der Mieter stritten um die Berechtigung einer Betriebskostenabrechnung. In dieser Betriebskostenabrechnung waren unter anderem auch Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll enthalten, den unbekannte Dritte auf dem Grundstück hinterlassen hatten. Der Mieter vertrat die Ansicht, die anteiligen Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls nicht tragen zu müssen. Darüber hinaus seien die Müllcontainer viel zu groß dimensioniert, sodass unnötige Kosten entstünden.

Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls stattgegeben. Wegen der anteiligen Mehrkosten durch die überdimensionierten Mülltonnen hat es die Klage abgewiesen.

Es vertrat in der Urteilsbegründung die Ansicht, dass ein Vermieter die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll nur dann auf die Mieter umlegen dürfe, wenn es ihm unmöglich sei, den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Hierzu müsse der Vermieter darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen habe, um den Verursacher herauszufinden. Gleichzeitig müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen eine Feststellung des Verursachers bereits deshalb nicht möglich sei, weil der Sperrmüll oftmals keine weiteren Hinweise enthalte. Eine ununterbrochene Überwachung der von Sperrmüllablagerungen betroffenen Flächen sei dem Vermieter angesichts des damit verbundenen Aufwands und der weiteren Probleme im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter nicht zumutbar. Der Mieter war somit im vorliegenden Fall zur Erstattung der anteiligen Kosten für die Sperrmüllbeseitigung verpflichtet.

Mit Erfolg konnte der Mieter jedoch geltend machen, dass die vom Vermieter vorgehaltenen Müllcontainer mit einer Kapazität von 2200 l pro Woche überdimensioniert waren, weil nur mit einem durchschnittlichen Aufkommen von ca. 1250 l Hausmüll pro Woche zu rechnen sei. Die dadurch entstehenden Mehrkosten widersprächen dem Wirtschaftlichkeitsgebot mit der Folge, dass die anteiligen Kosten gegenüber dem Mieter nicht geltend gemacht werden könnten.

Der Vermieter wurde in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Behauptung gehört, dass eine Füllstandskontrolle der BSR ergeben habe, dass die Müllcontainer regelmäßig gut gefüllt seien. Nach Ansicht des Amtsgerichts lag es auf der Hand, dass eine derartig überdimensionierte Kapazität bei den Mülltonnen geradezu einlade, auch Sperrmüll in den Mülltonnen zu entsorgen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die Verringerung in der Müllkapazität möglicherweise zu einer Erhöhung der Kosten für die Sperrmüllentsorgung führen könnte. Aufgrund der verschiedenen Abrechnungskriterien (gemeint ist die Verpflichtung des Vermieters zur Feststellung des Verursachers von Sperrmüll) würde die Beibehaltung der erhöhten Müllkapazitäten zur Umgehung der bestehenden Vermieterpflichten führen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 328