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Mietrecht

Urteile

Umlage der Kosten eines Hauswarts

Der Mieter kann die Aufteilung zwischen dem umlagefähigen und den nicht umlagefähigen Kosten eines Hausmeisters nicht pauschal bestreiten, wenn ihm die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen möglich ist. Der Vermieter darf zur Abgrenzung der umlagefähigen Kosten zu den nicht umlagefähigen Kosten eines Hauswarts (anteilige Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) auf konkrete Erfahrungswerte zurückgreifen, ohne dass er in jedem Einzelfalle verpflichtet ist, die Tätigkeit des Hauswart des durch Stundenzettel zu belegen.

AG Ulm, Urteil vom 04.03.1999 – AZ 2 C 3102/98 –

Die Parteien stritten sich über die Position "Hauswartskosten" einer Betriebskostenabrechnung. In diesem Zusammenhang rügten die Mieter, dass der Hauswart auch mit anderen Aufgaben für andere Wohnobjekte betraut sei und bestritten die vom Vermieter pauschal vorgenommene Verteilung der Kosten. Das Amtsgericht hat die Klage der Mieter auf Erstattung von Betriebskosten aus diesem Grund abgewiesen.

Es wies in seinen Urteilsgründen darauf hin, dass die Kosten eines Hauswarts grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, insoweit jedoch die anteiligen Kosten für die Instandsetzung, Erneuerung, Durchführung von Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung abzuziehen sind. Zugleich betonte das Amtsgericht, dass eine genaue Abgrenzung im Einzelfall oftmals ausgesprochen schwierig sei und aus diesem Grund notfalls eine pauschale Abgrenzung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die ebenfalls vom Vermieter vorgenommene pauschale Zuordnung eines Teils der Vergütung zu den jeweiligen Wohneinheiten. Das Gericht vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, für jeden Tag eine Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten des Hausmeisterehepaars in den verschiedenen Wohneinheiten festzuhalten.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Ihnen angebotene Möglichkeit, in den Verwaltungsunterlagen des Vermieters die Arbeitsbelege des Hausmeisterehepaars einzusehen, nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund hat er nach Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht seinen Prüfungsrecht verloren, wohl aber sei daraufhin das schlichte Bestreiten der Abrechnungsgrundlage unsubstantiiert. Der Mieter hätte nunmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Abrechnungspositionen im konkreten Fall unbillig sein und zu einem unbilligen oder unzumutbaren Abrechnungsergebnis führen würden.

Abgedruckt in WM im 1999, 403