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Mietrecht

Urteile

Umlage der Kabelnutzungsgebühr

Ein Vermieter kann die Nutzungsgebühr für den Breitbandkabelanschluss auch dann auf sämtliche Mieter umlegen, wenn einzelne Mieter das Angebot tatsächlich nicht nutzen möchten.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 14.10.1996 – AZ 17 C 419 / 96 –

Das Gericht ist der Ansicht, der Vermieter könne auch dann die Nutzungsgebühren (zu unterscheiden von den einmaligen Anschlussgebühren) auf die Mieter umlegen, wenn diese das Angebot des Breitbandkabelnetzes nicht nutzen möchten.

Wie bei anderen umlagefähigen Betriebskosten sind auch die laufenden Kosten des Breitbandkabelanschlusses unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung umlagefähig. Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung (NMV) - nach der bei preisgebundenem Wohnraum Kabelgebühren nur umgelegt werden dürfen, wenn der Anschluss mit Zustimmung des Mieters erfolgte - kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf preisfreien Wohnraum entsprechend angewandt werden.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Umlage der laufenden Kosten des Breitbandkabelnetzes auf einen Mieter, der das Angebot nicht nutzen wolle, weder treuwidrig ist, noch zu einem zwangsweisen Vertragsschluss mit den Anbietern des Breitbandkabelnetzes führt.

Mitgeteilt von Rechtswalt Henrik Solf

Anmerkung:

In diesem Urteil wurde über die Umlagefähigkeit von Kabelbenutzungsgebühren anders entschieden, als in den in der letzten Ausgabe des MieterEchos veröffentlichten Urteilen. Das Gericht beschränkt sich in der Urteilsbegründung leider darauf, die jeweiligen Argumente nur anzusprechen, ohne näher darauf einzugehen. So hat es zum Beispiel versäumt darzulegen, aus welchen Gründen der Rechtsgedanke des § 24a NMV auf preisfreien Wohnraum nicht anzuwenden ist. Da der Mieter faktisch für eine Leistung zahlen muss, die er nicht nutzen möchte, liegt nach unserer Ansicht tatsächlich ein Kontrahierungszwang vor, der ohne besonderen technischen Aufwand durch Einbau einer Sperre vermeidbar ist. Wir werden in jedem Fall über die weitere Entwicklung in der Kabelrechtsprechung berichten.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 260