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Mietrecht

Urteile

Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2011

Sind die Wände eines Bads 3,15 m hoch und rundum nur bis 1,50 m Höhe verfliest, liegt das wohnwertmindernde Merkmal „Wände nicht überwiegend gefliest“ vor.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.11.2012 – AZ 21 C 254/11 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann 

 

Im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung stritten die Vermieterin und die Mieter über die Einordnung der Merkmalgruppe „Bad/WC“, insbesondere über das Vorliegen des Negativmerkmals „Wände nicht überwiegend gefliest“. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, es ginge dabei nicht um die Höhe der Verfliesung, sondern nur um die Anzahl der gefliesten Wände und da alle vier Wände 1,50 m hoch verfliest waren, könne ein negatives Merkmal nicht vorliegen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg folgte jedoch der Auffassung der Mieter. Da das Bad 3,15 m hohe Wände hat, sind bei einer Verfliesung nur bis 1,50 m Höhe die Wände „überwiegend nicht verfliest“.