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Mietrecht

Urteile

Sonstige Betriebskosten bei nicht preisgebundenem Wohnraum

Enthält eine Betriebskostenabrechnung für nicht preisgebundenen Wohnraum die Position "Sonstige Betriebskosten", so sind diese vom Vermieter näher zu erläutern.

AG Berlin Tiergarten, Urteil vom 06.01.1999 – AZ 4 C 431/98 –

Zwischen Vermieter und Mieter war eine Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten vereinbart. Der Vermieter hatte die jährlich angefallenen Betriebskosten abgerechnet und vom Mieter eine Nachzahlung verlangt. Die Betriebskostenabrechnung enthielt eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen Betriebskostenarten mit den für das Abrechnungsjahr angefallenen Kosten sowie unter Angabe des Umlagemaßstabs die sich hieraus für den Mieter jeweils ergebenden jährlichen Kosten für die einzelnen Betriebskostenarten.

Die Betriebskostenabrechnung wurde vom Gericht grundsätzlich nicht beanstandet. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die in der Position "sonstige Betriebskosten" enthaltenen Kosten nicht vom Mieter verlangt werden können. Da die Aufzählung der umlagefähigen Betriebskosten in den Ziffern 1 bis 16 Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung abschließend sei und grundsätzlich nicht erweitert werden könne, sei der Begriff der sonstigen Betriebskosten gem. Ziffer 17 der oben genannten Anlage grundsätzlich eng auszulegen.

Will ein Vermieter diese Kosten geltend machen, dann muss er nach Ansicht des Gerichts diese Betriebskosten näher erläutern. Der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung konnte jedoch nicht entnommen werden, was genau mit den "sonstigen Betriebskosten" gemeint war. Die Klage des Vermieters wurde somit in dieser Höhe (zum Teil) abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde

Anmerkung:
Anders als bei preisgebundenem Wohnraum ist es für die Betriebskostenabrechnung bei preisfreiem Wohnraum grundsätzlich nicht erforderlich, dass die einzelnen Rechnungsbelege mit Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag angegeben werden. Eine Betriebskostenabrechnung ist daher grundsätzlich ausreichend begründet, wenn die Betriebskosten nach den jeweiligen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt vollständig angegeben sind, der sich jeweils für den Mieter ergebende Betrag unter Angabe des Umlageschlüssels nachvollziehbar berechnet wurde und dem Mieter die Gelegenheit zur Überprüfung durch Einblick in die Unterlagen des Vermieters gegeben wird.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 272