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Mietrecht

Urteile

Scheitern einer Ehe und vorzeitige Kündigung

Das Scheitern einer Ehe berechtigt grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Kündigung eines gemeinsam geschlossenen befristeten Mietvertrages.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 21.07.1995 – AZ 15 C 272/95 –

Die verheirateten Mieter hatten einen befristeten Mietvertrag über eine gemeinsam bewohnte Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von 1.740,-DM geschlossen. Vor Ablauf des Mietvertrages scheiterte die Ehe, mit der Folge dass ein Ehegatte vorzeitig auszog. Die Mieter sind der Ansicht, wegen des Scheiterns der Ehe sei die Geschäftsgrundlage für den befristeten Mietvertrag entfallen, so dass ausnahmsweise eine vorzeitige Kündigung zulässig sei.

Die Mieter konnten das befristete Mietverhältnis nicht vor Ablauf der Mietzeit aus besonderen Gründen kündigen. Zwar kann zugunsten des Mieters auch bei befristeten Mietverträgen ausnahmsweise ein vorzeitiges Kündigungsrecht bestehen, wenn sich dessen Lebensverhältnisse grundlegend ändern. Ob dies jedoch bereits beim Scheitern einer Ehe gegeben ist, erscheint zweifelhaft, da das "Scheitern von Ehen" bereits statistisch nicht völlig unvorhersehbar ist und die Erfolgsaussichten für deren Bestand höchstens eine Chance von zwei zu eins habe. Das Risiko des Scheiterns einer Ehe kann daher nicht ohne Weiteres auf den Vermieter abgewälzt werden, denn dieser hat keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf, an dem Erfolg oder Scheitern einer Ehe etwas zu ändern.

Darüber hinaus wäre die Kündigung im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man ein vorzeitiges Kündigungsrecht annehmen würde, unwirksam, da die Mieter die Kündigung lediglich lapidar mit einer Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse begründet haben. Es sei im Mietrecht anerkannt, dass derartige persönliche Verhältnisse, wenn sie im Rahmen des Mietverhältnisses von Bedeutung sein sollen, der jeweiligen Gegenseite substantiiert und nachvollziehbar mitgeteilt werden müssen. Allgemein gelte der Grundsatz, dass Kündigungsgründe, die nicht mitgeteilt würden, eine Kündigung, welcher Art auch immer, nicht rechtfertigen könnten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralph Bauer

Anmerkung:

Das gilt natürlich nur, soweit eine Kündigung überhaupt begründet werden muss, was bei fristgerechter Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses durch den Mieter nicht erforderlich ist.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 258