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Mietrecht

Urteile

Renovierungskosten der Mieter gehören zu den umlagefähigen Modernisierungskosten

Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.

BGH Urteil vom 30.03.2011 – AZ VIII ZR 173/10 –


Die Vermieterin kündigte den Mietern am 29. Januar 2007 eine Modernisierung (Einbau von Wasserzählern) an. Die Mieter teilten der Vermieterin mit, dass dadurch eine Neutapezierung der erst kürzlich renovierten Küche erforderlich werde. Sie verlangten für die Selbstvornahme dieser Arbeiten einen Vorschuss in Höhe von 144,30 Euro, welchen die Vermieterin ihnen auch zahlte. Nach Abschluss der Modernisierung legte die Vermieterin die entstandenen Kosten der Modernisierung einschließlich der an die Mieter gezahlten Renovierungskosten in Höhe von 144,30 Euro gemäß § 559 Abs. 1 BGB (11% der entstandenen Kosten jährlich) auf die Mieter um. Diese zahlten den auf die Renovierungskosten entfallenden Teil nicht. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Zahlung dieses Differenzbetrags. Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieterin statt, das Landgericht wies die Berufung der Mieter ab. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an. Er stellte klar, dass zu den umlagefähigen Kosten einer Modernisierung auch die dadurch erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen gehören. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Vermieter eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, sondern auch im vorliegenden Fall, in dem die Mieter sich zur Selbstvornahme bereit erklärt und gleichzeitig einen Vorschuss verlangt hätten, der von der Vermieterin gezahlt wurde. Unerheblich sei, dass die Renovierungsarbeiten zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung bereits durchgeführt waren und die Mieter den Vorschuss bereits vor Einbau der Wasserzähler verlangt und erhalten hatten.


Anmerkung: § 554 Abs. 4 BGB regelt, dass Vermieter Aufwendungen, die Mieter/innen infolge von Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten machen müssen, in angemessenem Umfang zu erstatten haben und auf Verlangen Vorschuss leisten müssen. Gemäß § 559 BGB können Vermieter die für eine Modernisierung angefallenen Kosten mit 11% im Jahr (dauerhaft) auf die Miete umlegen. Bevor Sie Ihre Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Vermieter geltend machen, sollten Sie deshalb im Einzelfall mithilfe anwaltlicher Beratung in unseren Beratungsstellen klären, ob sich das lohnt. Anderes gilt bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit reinen Instandhaltungsmaßnahmen nötig werden. Die Kosten solcher Maßnahmen können nicht auf die Miete umgelegt werden.
 

MieterEcho 348 / Juli 2011
 


Das Urteil im Volltext können Sie auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nachlesen.