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Mietrecht

Urteile

Räumungsanspruch gegen Untermieter nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses

Endet das Hauptmietverhältnis, setzt der Herausgabeanspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter gemäß § 546 Absatz 2 BGB eine Aufforderung an den Untermieter voraus, die Mietsache an ihn herauszugeben.

LG Berlin, Beschluss – AZ 65 T 77/17 –

Ein Vermieter hatte das Hauptmietverhältnis gegenüber seinem Mieter, der die Wohnung gemeinsam mit einer Untermieterin nutzte, gekündigt. Da weder der Hauptmieter noch die Untermieterin die Wohnung herausgaben, verklagte er beide auf Räumung.
Die Untermieterin holte erst nach Erhalt eines Versäumnisurteils rechtlichen Rat ein. Auf Rat ihrer Anwältin zog sie umgehend aus der Wohnung aus. Die Anwältin legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte (nachdem der Rechtsstreit mit dem Auszug erledigt war), dem Vermieter die Kosten aufzuerlegen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg folgte der Argumentation der Untermieterin, wonach ein Herausgabeanspruch zum Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage noch nicht bestanden hatte, und erlegte dem Vermieter die Kosten auf. Auch dessen Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass ein Herausgabeanspruch gegenüber einem Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses eine Auforderung des Vermieters an den Untermieter voraussetzt, die Mietsache zurückzugeben. Eine solche Aufforderung hatte es vor Erhebung der Räumungsklage gegenüber der Untermieterin aber nicht gegeben.


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