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Mietrecht

Urteile

Pflicht zur Information des Mieters über Eigentümerwechsel

Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem Mieter von einer Veräußerung der Mietsache unmissverständlich Mitteilung zu machen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters begründen.

LG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 – AZ 67 T 37/24 –

Quelle: juris

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verlangten die Mieter von ihrem Vermieter die Rückzahlung der Kaution und erhoben nach dessen Weigerung Klage. Erst nach Zustellung der Klage teilte ihnen ihr ursprünglicher Vermieter mit, dass er inzwischen das Grundstück verkauft hatte und die Mieter sich wegen der Kautionsrückzahlung an den Erwerber wenden müssten. Die Mieter und der (ehemalige) Vermieter erklärten den Rechtsstreit entsprechend in der Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht Mitte erlegte den Mietern die Kosten des Rechtsstreits auf, wogegen sie sich mit ihrer Beschwerde richteten. Mit Erfolg: Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und erlegte die Verfahrenskosten dem Vermieter auf. Zwar müsse bei der Hauptsacheerledigung die Partei die Kosten tragen, die bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (hier die Mieter, da sie den „Falschen“ verklagt hatten). Hier stünde aber den Mietern ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber ihrem ehemaligen Vermieter zu, da dieser ihnen den Eigentümerwechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Dazu wäre er nach Auffassung des Landgerichts jedoch als im Mietvertrag ausdrücklich benannter Vermieter verpflichtet gewesen. Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den ursprünglichen Vermieter oder Dritte mussten und durften die Mieter davon ausgehen, dass der im Vertrag genannte Vermieter weiterhin Vermieter ihrer Wohnung ist und  für die Rückgewähr der Kaution haftet. Die Mieter seien auch nicht verpflichtet gewesen, vor Klageerhebung Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um sich auf diese Weise Gewissheit von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zu verschaffen.

 

Anmerkung: Trotz der erfreulichen Entscheidung des Landgerichts ist es im Zweifelsfall zu empfehlen, vor einer Klage von seinem Recht auf Grundbucheinsicht Gebrauch zu machen. Schon, um sich eine zweimalige Klageerhebung zu ersparen.