Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Modernisierung ohne Duldungspflicht

Beginnt der Vermieter mit der Errichtung von Balkonen, bevor die Mieter zu einer entsprechenden Duldung verurteilt wurden, ist dies verbotene Eigenmacht, welche die Mieter im Wege einer einstweiligen Verfügung (Baustopp) unterbinden können.

AG Neukölln, Beschluss – AZ 11 C 229/18 –

Ein Vermieter verlangte von den Mietern einer Dachterrassenwohnung die Duldung des Anbaus eines Balkons, welche diese verweigerten. Der Vermieter klagte auf Duldung unter anderem des Balkon-
anbaus und begann noch während des Verfahrens mit den Arbeiten zum Anbau der Balkone. Die Mieter erwirkten daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp. Nachdem der Vermieter in dem Duldungsverfahren die Klage hinsichtlich des Balkonanbaus zurückgenommen hatte, war in dem Verfahren über den Antrag der einstweiligen Verfügung nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Amtsgericht verpflichtete den Vermieter, die Kosten zu tragen, da der Antrag der Mieter ursprünglich begründet gewesen sei. Der Anbau von Balkonen an die Wohnung der Mieter sei „ohne ihre Verurteilung zu einer entsprechenden Duldung verbotene Eigenmacht (…) gewesen“ . Hinzu kam hier, dass der Vermieter die Duldungsklage nach eigenen Angaben „irrtümlich“ erhoben hatte, da ein Anbau eines Balkons an die Dachterrassenwohnung der Mieter gar nicht geplant war. Dementsprechend bestand auf Grundlage der falschen Modernisierungsankündigung auch kein Anspruch gegen die Mieter auf Duldung dieser Maßnahme.