Mietrecht
Urteile
Minderung wegen Wassereintritts in den Kellerraum
AG Lichtenberg, Urteil vom 07.03.2025 – AZ 10 C 111/24 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge
Der Mieter einer Wohnung in Lichtenberg stimmte einer Mieterhöhung vom 22. November 2023 – welche noch mit dem Berliner Mietspiegel 2023 begründet worden war – nicht zu, weshalb die Vermieterin ihn auf Zustimmung verklagte. Der Mieter erhob Widerklage und beantragte, die Vermieterin zur Rückzahlung überzahlter Miete zu verurteilen: In seinem Keller tropfte es so stark aus einer Wasserleitung, dass er die von ihm aufgestellte Wanne mit 80 Liter Fassungsvermögen einmal pro Woche entleeren musste. Er hatte Videos der tropfenden Wasserleitung auf YouTube eingestellt und machte diese so dem Gericht zugänglich. Nachdem der in diesem Fall bereits anzuwendende Berliner Mietspiegel 2024 (Stichtag: 1. September 2023) im Laufe des Verfahrens erschienen war, blieb die Gegenwehr des Mieters gegen die Mieterhöhung vergeblich. Da der Mietspiegel 2024 für seine Wohnung deutlich höhere Werte auswies als der Mietspiegel 2023, wurde er zur Zustimmung verurteilt.
Dagegen gab das Amtsgericht ihm bezüglich der begehrten Minderung Recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von 247,70 Euro an den Mieter. Die Miete war nach Überzeugung des Gerichts vom 30. Mai 2022 (erste Meldung des Schadens durch den Mieter) bis zum 18. Oktober 2024 (Beseitigung des Schadens) um 5% gemindert. Nach Auffassung des Gerichts stellt eindringendes Wasser, auch wenn es sich „nur“ um einen Kellerraum handelt, einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar, da die Tauglichkeit des Kellerraums zur Lagerung von Gegenständen gemindert ist.
Anmerkung: Die Frage, ob in solchen Fällen eine Minderung gerechtfertigt ist – und falls ja, in welcher Höhe – hängt stets vom Einzelfall ab. Neben der Intensität des Wassereintritts (und der Frage, welche Bedeutung der zuständige Richter einem Kellerraum beimisst!) kommt es auf die Art des vermieteten Kellers an (Verschlag/ehemaliger Kohlenkeller oder vollwertiger, normalerweise trockener Raum), sowie auf die Größe, auch im Verhältnis zur Wohnung usw. Lassen Sie sich daher in solchen Fällen beraten und reduzieren Sie die Miete nicht „auf eigene Faust“.