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Mietrecht

Urteile

Minderung wegen Lärm- und Rauchbelästigung durch eine Kneipe

Die von einer teilweise bis in die Morgenstunden geöffneten Raucherkneipe mit Tischen im Außenbereich ausgehenden Belästigungen durch Lärm und Rauch rechtfertigen auch für eine im 4. Obergeschoss gelegene Wohnung eine Mietminderung.

AG Neukölln, Urteil vom 06.07.2016 – AZ 10 C 25/16 –

Die Mieter bewohnen seit 1988 eine Wohnung im 4. Obergeschoss eines Vorderhauses in Berlin-Neukölln, deren sämtliche Räume zur Straße hin gelegen sind. Seit 2012 werden die Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses von einer Raucherkneipe genutzt, welche in der warmen Jahreszeit den Kneipenbetrieb auf dem Gehweg an 12 Tischen mit jeweils 5 Stühlen ausweitet. Die Mieter fühlten sich durch die von der täglich ab 12 Uhr bis teilweise in die Morgenstunden geöffneten Kneipe ausgehende Lärmentwicklung sowie durch den in ihre darüber liegende Wohnung eindringenden Zigarettenrauch gestört. Das Amtsgericht Neukölln gab ihnen Recht und sprach ihnen eine Mietminderung von 10% wegen dieser Beeinträchtigungen zu. Zwar ist Lärm von nächtlichen Kneipengästen und Zigarettenrauch als sozialadäquat oder ortsüblich hinzunehmen, wenn er sich in einem entsprechenden Rahmen hält. Regelmäßiger und intensiver Kneipenlärm durch Außengäste nach 22 Uhr gehört aber nicht dazu. Dass die Bedienung an den Außentischen bis in die frühen Morgenstunden zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen führe, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso sei selbstverständlich, dass eine Entlüftung der Kneipenräume durch die Tür stattfindet, denn die Tür wird zum Betreten und Verlassen der Raucherkneipe regelmäßig geöffnet und dies umso häufiger, wenn auch Gäste an den Außentischen bewirtet werden, sodass fast ständig Rauch aus der Kneipe austritt. Solcher dringt nach allgemeiner Lebenserfahrung in die darüber gelegenen Fenster ein. Die Mieter könnten daher ihr Schlafzimmer nicht zu den üblichen Zeiten lüften, ohne dass Tabakgeruch eindringt. Dies wiederum stelle eine erhebliche und durchgängige Belastung des Geruchsempfindens dar, die nicht mehr als ortsüblich hinzunehmen sei.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge