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Mietrecht

Urteile

Minderung wegen Ausfall des Aufzugs und Unbenutzbarkeit des Fahrradkellers

1. Bei einem vollständigen Ausfall des Aufzugs ist die Miete für eine im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung um 7,5% gemindert.
2. Die Unbenutzbarkeit eines Fahrradkellers, dessen Mitbenutzung den Mietern gestattet ist, führt zu einer Minderung um 2%.

AG Schöneberg, Urteil – AZ 15 C 208/17 –

Bei den starken Regenfällen in Berlin am 29. Juli 2017 wurde der Keller eines Hauses in Schöneberg überflutet. Der Fahrstuhl war danach über mehrere Monate defekt, außerdem war der den Mietern seit Jahren zur Verfügung stehende Fahrradkeller wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung lange Zeit nicht nutzbar.
Die Mieter einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses stritten mit dem Vermieter unter anderem über die Höhe der jeweils angemessenen Minderung. Das Amtsgericht entschied, dass wegen des Ausfalls des Aufzugs eine Minderungsquote von 7,5% angemessen, aber auch „ausreichend“ sei. Wegen des nicht nutzbaren Fahrradkellers gestand es den Mietern eine Minderungsquote von 2% zu. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass ein Fahrradkeller laut Mietvertrag nicht ausdrücklich mitvermietet war (was gegebenenfalls eine höhere Minderung gerechtfertigt hätte). Aber auch dann, wenn wie hier die Mieter nur ein Recht zur Mitbenutzung hätten, läge nicht nur ein unerheblicher Mangel vor, „da in der Großstadt das Bedürfnis besteht, Fahrräder trocken und sicher aufzubewahren“ .