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Mietrecht

Urteile

Mietzahlung unter Vorbehalt

Der Mieter kann wegen des Ausfalls der Gasversorgung über einen Zeitraum von 15 Monaten die Miete nicht mindern, wenn er über ein Jahr vorbehaltlos die Miete zahlt. Eine vorherige schriftliche Mitteilung des Mieters, er werde die Miete wegen der Baumaßnahmen unter Vorbehalt zahlen reicht nicht aus, wenn sich hieraus nicht der konkrete Mangel ergibt.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 06.01.1997 – AZ 104 C 410/96 –

Der Mieter verlangte zuviel gezahlten Mietzins für den Zeitraum März 1995 bis Juni 1996 zurück, da in dieser Zeit - bedingt durch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen - die Gasversorgung in der Wohnung des Mieters unterbrochen war. Im Schreiben vom 3. Februar 1996 teilte er dem Vermieter mit, dass er die künftigen Mietzahlungen nur unter dem Vorbehalt einer Rückforderung wegen seiner Mietminderungsrechte zahle. In dem Schreiben beanstandete der Mieter unter anderem die defekte Gegensprechanlage, den Zustand seiner Wohnungstür und ging auf den beabsichtigten Einbau eines Fahrstuhles ein. Gleichwohl entrichtete er über ein Jahr hinweg den Mietzins in voller Höhe.

Das Gericht wies den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der zuviel gezahlten Miete zurück. Er habe die geschuldete Miete in Kenntnis des Mangels über 1 Jahr hinweg entrichtet, ohne sich die Rückforderung wegen der unterbrochenen Gasversorgung vorzubehalten. Auf das Schreiben vom 3. Februar 1995 könne sich der Mieter dabei nicht stützen. Zwar habe er darin erklärt, die zukünftige Mietzahlungen stünden unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dieser Vorbehalt kann sich nach Ansicht des Gerichts allenfalls auf die im Schreiben angesprochenen Mängel beziehen. Ein allgemeiner Vorbehalt ohne Angabe einzelner Mängel ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam, da ein Vorbehalt sich immer auf ein zumindest bestimmbares Recht beziehen müsse. Aus der Sicht des Vermieters habe der Mieter jedoch nicht deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm die Wohnung gerade mit Rücksicht auf die fehlende Gasversorgung die tatsächlich gezahlte Miete nicht mehr wert sei.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra Hannemann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 262