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Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse und Absenkung der Miete

Übersteigt die Miete für eine nach Inkrafttreten der §§ 556d ff. BGB (Mietpreisbremse) angemietete und vor 2014 bezugsfertig gewordene Wohnung die ortsübliche Miete um mehr als 10%, kann der Mieter hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages die Absenkung der Miete verlangen und überzahlte Mieten gegebenenfalls zurückverlangen, sofern die überhöhte Miete nicht als geschützte „Vormiete“ oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.08.2020 – AZ 20 C 19/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm

Eine 132,30 qm große Wohnung in Kreuzberg wurde im Februar 2018 für 1.323,00 Euro nettokalt monatlich vermietet. Mit Schreiben vom 8. April 2018 rügte der Mieter die Zulässigkeit der Miete. Er hatte sich anhand des damals einschlägigen Berliner Mietspiegels 2017 eine zulässige Miete gemäß § 556g BGB (ortsübliche Miete + 10%) in Höhe von 760,73 Euro errechnet. Auch die mit den Vormietern vereinbarte Miete oder etwaige Modernisierungsmaßnahmen rechtfertigten keine andere Miethöhe. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab seiner Klage auf Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 15.181,29 Euro sowie auf Feststellung, dass die Miete ab August 2020 nur noch 760,73 Euro nettokalt monatlich beträgt, statt.

Anmerkung: Nachdem sich die Hoffnungen unzähliger Berliner Mieter/innen auf den Berliner Mietendeckel nun leider in Luft aufgelöst haben, bleibt zu hoffen, dass die weiterhin unverändert geltende Mietpreisbremse wieder etwas mehr in den Fokus der Mieter/innen rückt. Sollten Sie den Verdacht hegen oder festgestellt haben, dass Ihre Miete mehr als 10% über dem Berliner Mietspiegel liegt, raten wir Ihnen daher, dies in der Mieterberatung prüfen zu lassen.