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Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse: Rüge bei Mietermehrheit

Bei einer Mehrheit von Mietern reicht es aus, wenn einer die überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter rügt.

AG Schöneberg, Urteil vom 29.11.2022 – AZ 4 C 170/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Die zwei Mietvertragspartner – ein Mieter und eine Mieterin – einer 133,08 qm großen Wohnung verlangten von Ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und begehrten zudem die Feststellung, dass die Miete nicht, wie im Mietvertrag aus dem Jahr 2017 vereinbart, 1.132,00 Euro, sondern lediglich 955,51 Euro nettokalt monatlich beträgt. Die erforderliche Rüge vom 31. Mai 2017 hatte lediglich die Mieterin schriftlich erhoben. Die Vermieter waren der Ansicht, dass die Rüge daher unwirksam sei und folglich die Klage der beiden Mieter unbegründet wäre. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Schöneberg nicht. Die Klage der Mieterin hatte zwar nur teilweise Erfolg, da das Gericht eine höhere ortsübliche Miete als die Mieter ermittelte. Den Einwand der Unwirksamkeit der erhobenen Rüge teilte es jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Vermieter hätte diese nicht von sämtlichen Mietern erhoben werden müssen und führte dazu aus: „ (…) eine Rüge ist auch dann wirksam, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist, weil es sich hierbei nicht um eine – von allen Mietern abzugebende – Willenserklärung, sondern lediglich um eine geschäftsähnliche Handlung handelt, die im Falle einer Mietermehrheit auch von einem Mieter allein geltend gemacht werden kann. “ 

Anmerkung: Die Auffassung des Amtsgerichts ist sicherlich zutreffend. Man sollte es sich jedoch, wenn mehrere Personen Hauptmieter einer Wohnung sind, zur Gewohnheit machen, stets alle Schreiben an den Vermieter gemeinsam zu verfassen und von allen Hauptmietern unterschreiben zu lassen.