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Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig

Die „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) und die auf dieser Grundlage vom Senat eingeführte Berliner Mietbegrenzungsverordnung halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Bis zu einem möglichen Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen durch das Bundesverfassungsgericht sind diese als geeignet und rechtsverbindlich anzusehen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 14 C 364/17 –

In einem am 2. Dezember 2016 abgeschlossenen Mietvertrag für eine 85,91 m² große Wohnung wurde eine monatliche Nettokaltmiete von 770,00 Euro vereinbart. Mit einem Schreiben vom 10. Juli 2017 rügten die Mieter/innen einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Sie hatten anhand des im Mai 2017 erschienenen Mietspiegels 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete (ortsübliche Miete plus 10%) von nur 567,60 Euro ermittelt. Der Vermieter vertrat die Auffassung, die in § 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse und die auf dieser Grundlage erlassene Berliner Mietbegrenzungsverordnung seien verfassungswidrig. Außerdem sei der Berliner Mietspiegel 2015 anzuwenden, da der Berliner Mietspiegel 2017 erst nach Vertragsabschluss erschienen sei. Beidem widersprach das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und stellte auf entsprechenden Antrag der Mieter/innen fest, dass die Miete ab 1. August 2017 nur 567,60 Euro beträgt. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der als „Mietpreisbremse“ bekannten Regelungen sei von Amts wegen zu prüfen. Die durch das Gericht durchgeführte Prüfung habe als Ergebnis die „Verfassungsgemäßheit sowohl des § 556d BGB als auch der darauf beruhenden Verordnung“ ergeben. Dass andere Gerichte, auch eine Berufungskammer des Landgerichts Berlin, im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Regelungen Bedenken hätten, sei für das Gericht nicht bindend, da es nicht von deren Unwirksamkeit ausgehe. „Bis zum Ausspruch einer Verfassungswidrigkeit“ sei das Gericht vielmehr „gehalten, diese Vorschrift auch als geeignet und rechtsverbindlich anzusehen“.  Da der Stichtag für den Berliner Mietspiegel 2017 der 1. September 2016 gewesen sei, hätten die Mieter/innen auch zu Recht diesen zur Ermittlung der ortsüblichen Miete herangezogen.

Anmerkung: Der Vermieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, das Verfahren ist also noch nicht endgültig abgeschlossen. Wir werden über die Entscheidung des Landgerichts Berlin zu gegebener Zeit berichten.