Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mietminderung wegen zugemauerter Fenster

Der Wegfall eines Fensters im Bereich einer im Wohnzimmer gelegenen Küchenzeile führt zu einer Minderung der Gesamtmiete um 10%, der Wegfall des Fensters im Badezimmer zu einer weiteren Minderung um 5%.

AG Schöneberg, Urteil – AZ 104 C 346/18 –

Der Eigentümer eines Wohnhauses in Steglitz ließ auf dem Grundstück, angrenzend an die Nordwand des bestehenden Hauses, ein neues Gebäude errichten. Die an dieser Seite befindlichen Fenster der Wohnungen wurden zugemauert. Für die Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in dem Haus bedeutete das den Wegfall des Badezimmerfensters sowie eines Fensters im Bereich der zum Wohnzimmer hin offenen Küchenzeile. Im Bad wurde vom Vermieter eine einfache, an den Lichtschalter gekoppelte Entlüftung installiert. Der Küchenbereich lässt sich seither nur noch über das Wohnzimmerfenster und die dortige Balkontür lüften. Die Mieter machten wegen dieser Veränderungen eine Mietminderung um mindestens 20% geltend. Der Vermieter meinte dagegen, dass keine Verschlechterung der Wohnung eingetreten sei: Die Dämmung nach Norden sei nun erheblich verbessert, die neuen Fenster wiesen eine bessere Isolierung auf, außerdem gäbe es nun, neben dem Zugang vom Wohnzimmer, eine weitere Balkontür im benachbarten Kinderzimmer. Das Amtsgericht Schöneberg gab den Mietern jedoch weitgehend Recht. Die Belichtung im Bereich des Wohnzimmers sei durch den Wegfall des Fensters im Bereich der Küchenzeile verschlechtert, außerdem sei ein Quer- lüften des Wohnzimmers mit Küchenzeile nicht mehr möglich, da sich die verbliebenen Fenster und die Balkontür alle an der Westseite befinden. Da Wohnzimmer und Küche ca. 30% der Gesamtfläche der Wohnung ausmachen und für das Familienleben die zentralen Räume seien, hielt das Gericht eine Minderung von 10% für angemessen. Die vom Vermieter behaupteten Verbesserungen könnten dagegen, selbst wenn sie zuträfen, nach Auffassung des Gerichts die Verschlechterungen bei der Belichtung und Belüftung des Wohnzimmers nicht ausgleichen. Hinsichtlich des zugemauerten Badezimmerfensters hielt das Gericht eine weitere Minderung um 5% für angemessen, da ein direktes Lüften des Badezimmers nicht mehr möglich ist und es nur noch künstlich belichtet werden kann. Eine effektive Lüftung sei jedoch bei Feuchträumen und Toiletten besonders wichtig, zumal dann, wenn sich eine Familie ein einziges Bad teilen muss. Die neue elektrische Entlüftung stelle keinen vollwertigen Ausgleich dar, da sie sich – mangels Feuchtigkeitssensor – möglicherweise zu früh abschalte und außerdem Strom verbrauche.