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Mietrecht

Urteile

Mietminderung wegen unterlassener Instandsetzung des Küchenbodens nach Beseitigung eines Wasserschadens

Die Unbenutzbarkeit der Küche einer 4-Zimmer-Wohnung kann eine Mietminderung um 25% rechtfertigen. Müssen zur Beseitigung eines Wasserschadens die vom Mieter selbst verlegten Bodenfliesen der Küche entfernt werden, ist der Vermieter anschließend zur Herstellung eines gebrauchstauglichen Küchenbodens verpflichtet.

AG Wedding, Urteil vom 11.02.2014 – AZ 14 C 355/12 –

Der Mieter hatte mit Zustimmung seines Vermieters den Küchenboden in seiner Wohnung gefliest. Im Dezember 2010 kam es zu einem Wasserschaden in der Küche, da aus einem undichten Heizkörper über einen längeren Zeitraum Wasser in den Küchenboden und unter den Fliesenbelag eindrang. Am 21. März 2011 wurde der defekte Heizkörper ausgetauscht und der Mieter entfernte selbst die von ihm Jahre zuvor verlegten Bodenfliesen. Der Vermieter ließ den Boden bis auf die Trägerbalken entfernen und wiederherstellen, als Bodenbelag brachte er lediglich Pressspanplatten an. Diese Arbeiten waren Ende Juni 2011 abgeschlossen, eine Neuverfliesung ließ der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters nicht vornehmen. Für die Zeit von März bis Juli 2011 gewährte er dem Mieter wegen der Unbenutzbarkeit der Küche eine Minderung um 25%. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im November 2011 stritten der Vermieter und der Mieter über die Höhe und die Dauer der Minderung. Das Amtsgericht Wedding gab dem Vermieter insofern Recht, als es eine Minderung von 25% wegen der Unbenutzbarkeit der Küche für angemessen und ausreichend erachtete. Für falsch hielt es allerdings die Auffassung des Vermieters, der Mieter hätte den Küchenfußboden selbst neu verfliesen müssen und daher nach der Reparatur und Verlegung von Pressspanplatten die Miete nicht mehr mindern dürfen. Im Rahmen der Schadensbeseitigung sei der Vermieter verpflichtet gewesen, dem Mieter wieder einen uneingeschränkt gebrauchsfertigen Küchenboden zur Verfügung zu stellen. Da unbehandelte Pressspanplatten diesen Anforderungen nicht genügen würden, habe der Mieter bis zum Mietende die Miete um 25% mindern dürfen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel