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Mietrecht

Urteile

Mietminderung bei Wasserschäden infolge eines undichten Dachs

1. Wasserflecken mit teilweise abblätternder Farbe an Decke und Wand mit jeweils ca. 1 m2 Ausdehnung im Flur sowie Verfärbungen an der angrenzenden Wand im benachbarten Zimmer rechtfertigen eine Minderung von 5% der Bruttowarmmiete.
2. Dringt durch ein undichtes Dach bei starken Regenfällen immer wieder Wasser in die Dachgeschosswohnung ein, rechtfertigt dies eine weitere Minderung von 10% der Bruttowarmmiete.

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.03.2018 – AZ 210 C 375/17 –

Nach den starken Regenfällen am 29. Juli 2017 drang in eine Dachgeschosswohnung im Bereich des Flurs und des angrenzenden Zimmers Wasser durch die Decke ein. Es bildeten sich je ca. 1 m2 große Wasserflecken an der Decke und der angrenzenden Wand im Flur. Auch auf der Rückseite der Wand im benachbarten Zimmer floss Wasser herab und verursachte Verfärbungen der Wand. Bei den folgenden Regenfällen drang an den gleichen Stellen erneut Wasser ein. Der Mieter forderte den Vermieter zur Beseitigung der Mängel in seiner Wohnung und am Dach des Hauses auf. Da der Vermieter nach seiner Wahrnehmung untätig blieb, erhob er im November 2017 schließlich Klage auf Beseitigung der Mängel sowie auf Feststellung einer Minderung sowohl wegen der Schäden in seiner Wohnung als auch wegen der Undichtigkeit des Dachs. Der Vermieter ließ darauf die Schäden in der Wohnung Ende Dezember 2017 beseitigen und wies außerdem im Prozess durch die Vorlage entsprechender Rechnungen nach, dass die Undichtigkeit des Dachs bereits im September 2017 beseitigt worden war. Er vertrat die Auffassung, dass eine Minderung wegen des undichten Dachs in der Zeit von Juli bis September 2017 nicht infrage käme, da ein Mangel der Wohnung nur dann gegeben sei, wenn tatsächlich Regenwasser eintrete. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Es bestätigte die Auffassung des Mieters, dass eine Beeinträchtigung des Wohnwerts bereits dann vorliegt, „wenn der Mieter damit rechnen muss, dass Nässe bei starken Regenfällen in seine Wohnung eindringt; nicht nur lediglich dann, wenn die Nässe auch eindringt“. Das Gericht gestand dem Mieter wegen dieses Mangels für die Zeit bis zur Abdichtung des Dachs eine Minderung um 10%, wegen der Wasserflecken in seiner Wohnung eine Minderung um 5% der Bruttowarmmiete zu.