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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Untermietzuschlag

Vereinbaren Mieter/innen und Vermieter einen „Untermietzuschlag“ , handelt es sich nicht um eine zusätzlich zur Miete zu erbringende Nebenleistung, vielmehr wird dieser „Zuschlag“ Bestandteil der einheitlichen Miete. Er ist daher im Falle einer Mieterhöhung der Ausgangsmiete, wie auch der begehrten künftigen Miete hinzuzurechnen.

AG Tempelhof Kreuzberg, Urteil – AZ 18 C 394/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 verlangte eine Vermieterin von ihren Mieter/innen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 34,21 Euro von bisher 332,33 Euro auf künftig 366,54 Euro, jeweils zuzüglich eines (unstreitig) vereinbarten Untermietzuschlages in Höhe von 50,00 Euro. Die Mieter/innen wandten ein, dass sie, auch nach den Angaben der Vermieterin, bereits bisher 332,33 Euro + 50,00 Euro (Untermietzuschlag), insgesamt also 382,33 Euro zahlten. Das Amtsgericht folgte der Auffassung der Mieter/innen und wies die Klage ab, da damit die tatsächliche Ausgangsmiete bereits über der begehrten Miete (366,54 Euro) lag. Ein Untermietzuschlag werde Bestandteil der einheitlichen Miete, die entsprechende Vereinbarung sei als „uneingeschränkte Mietabänderungsvereinbarung im Sinne von § 557 Abs. 1 BGB zu qualifizieren“ .  Ein Untermietzuschlag könne daher auch nicht isoliert erhöht werden, vielmehr seien ab der Vereinbarung eines solchen Zuschlags nur noch einheitliche Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB möglich.