Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024
2. Bestreitet der Mieter die vom Vermieter behaupteten Merkmale „Abstellraum“ und „Wärmeschutzverglasung“, muss der Vermieter darlegen, wo sich der Abstellraum befinden und welche Wärmeschutzverglasung eingebaut worden sein soll.
AG Wedding, Urteil vom 26.07.2024 – AZ 8 C 67/24 –
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carola Wallner-Unkrig
Mit Schreiben vom 1. September 2023 verlangten die Vermieter einer im Erdgeschoss gelegenen Dreizimmerwohnung im Wedding von ihrer Mieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 58,43 Euro. Die Mieterin machte unter anderem geltend, dass in der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) das Fehlen eines Balkons zu berücksichtigen sei. Die Vermieter meinten, dass der Anbau eines Balkons aus baulichen Gründen nicht möglich sei, da die Wohnung im Erdgeschoss liege. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht nicht. Zwar entfalle das Negativmerkmal, wenn bauliche oder rechtliche Gründe dem Anbau entgegenstehen; diese müsse der Vermieter jedoch konkret benennen. Dafür reiche das Argument, dass sich die Wohnung im Erdgeschoss befinde, nicht aus. Denn auch im Erdgeschoss bestehe „grundsätzlich die Möglichkeit eines Balkons und/oder einer Terrasse“ .
Auch die pauschale Behauptung der Vermieter, es gebe einen Abstellraum und Wärmeschutzverglasung in der Wohnung, war nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich. Da die Mieterin beides bestritten hatte, hätten die Vermieter jedenfalls mitteilen müssen, wo in der Wohnung sich der Abstellraum befindet und welche Wärmeschutzverglasung eingebaut wurde. Hinzu kam, dass es im Mietvertrag gerade keinen Hinweis auf eine Abstellkammer gibt. Die Klage der Vermieter wurde abgewiesen.