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Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024 

Muss der Mieter für den Betrieb sowohl einer Waschmaschine, als auch eines Geschirrspülers erst selbst einen geeigneten Doppelanschluss in der Küche installieren, liegt das Merkmal „Geschirrspüler nicht stellbar oder anschließbar“ vor.
(Leitsatz der Redaktion MieterEcho)

AG Neukölln, Urteil vom 08.07.2025 – AZ 17 C 691/24 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hagen Richter

Die Vermieterin einer Wohnung in Neukölln verlangte von ihrem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 24,85 Euro ab dem 1. Oktober 2024. Der Mieter wandte ein, dass die Küche wegen des fehlenden Geschirrspüleranschlusses negativ zu bewerten sei. Es hatte bei Anmietung dort nur einen Anschluss für eine Maschine – also Geschirrspüler oder Waschmaschine – gegeben und er hatte nach erfolglosem Hinweis an die Vermieterin selbst einen Doppelanschluss legen müssen, um neben der Waschmaschine auch einen Geschirrspüler anschließen zu können. Im Bad kann eine Waschmaschine aus Platzgründen nicht aufgestellt werden.

Das Amtsgericht folgte der Ansicht des Mieters, dass bei nur einem einzigen entsprechenden Anschluss in der Küche der Wohnung die Waschmaschine als essenzielle Wohneinrichtung Vorrang vor der Spülmaschine hat. Demnach liege in diesen Fällen das Merkmal „Geschirrspüler nicht stellbar oder anschließbar“ vor. Die wohnwertmindernde Wirkung sei nicht dadurch entfallen, dass der Mieter selbst die Möglichkeit des Anschlusses beider Maschinen geschaffen habe. Vielmehr bleibe eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt. 

Die Klage der Vermieterin wurde abgewiesen.


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