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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2023 

1. Das Merkmal „Garten zur alleinigen Nutzung/Mietergarten“ liegt nicht vor, wenn es zwar Grünflächen auf dem Grundstück gibt, welche die Bewohner nutzen dürfen, dem Mieter aber kein abgetrennter Teil oder der gesamte Garten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. 2. Sind vor Jahren einzelne Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden und werden aktuell immer noch Sanierungen am Gebäude durchgeführt, ist von einem „überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand“ nicht auszugehen. 3. Der Vermieter kann gegen das negative Merkmal „Kein Balkon…“ nicht erfolgreich einwenden, dass der Anbau wegen der fehlenden Zustimmung des betroffenen Eigentümers der darunter liegenden Wohnung nicht möglich sei, wenn er selbst auch Eigentümer dieser weiteren Wohnung ist.
(Leitsätze der Redaktion MieterEcho) 

AG Mitte, Urteil vom 28.07.2025 – AZ 113 C 191/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge

Die Vermieter einer Wohnung in Mitte verlangten von ihren Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 79,26 Euro ab dem 1. Oktober 2023, welche diese verweigerten. Die Vermieter gingen von einer positiven Bewertung der Merkmalgruppe „Wohnumfeld“ aus, da es auf dem Grundstück Grünflächen gebe, welche die Mieter nutzen könnten; es liege daher das Merkmal „Garten zur alleinigen Nutzung/Mietergarten ohne Entgelt oder zur Wohnung gehörender Garten mit direktem Zugang“ vor.

Diese Auffassung teilte das Amtsgericht nicht: Für die Annahme dieses Merkmals müsse dem Mieter der Garten oder jedenfalls ein abgetrennter Teil davon zur alleinigen Nutzung zugewiesen sein.

Auch den von den Vermietern behaupteten überdurchschnittlich guten Instandsetzungszustand des Gebäudes verneinte das Amtsgericht. Die Vermieter hatten hierzu lediglich auf vor Jahren durchgeführte Sanierungsarbeiten verwiesen. Es komme jedoch auf den Zustand zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an. Außerdem sprach nach Auffassung des Amts-

gerichts auch die Tatsache, dass aktuell noch Sanierungsarbeiten am Haus stattfanden, gegen einen überdurchschnittlichen Zustand zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung. Vergeblich war auch der Einwand der Vermieter gegen das von den Mietern vorgetragene Merkmal des fehlenden Balkons. Die Vermieter hatten behauptet, ein Balkonanbau sei nicht möglich, da hiervon auch die Wohnung darunter betroffen sei und deren Eigentümer keine Zustimmung erteilen würden. Die Mieter fanden allerdings heraus, dass ihre Vermieter selbst auch die Eigentümer der da-runter liegenden Wohnung sind. Das Amtsgericht ließ den Einwand der Vermieter nicht gelten, da die Unmöglichkeit des Balkonanbaus damit allein in ihrem Risikobereich liege.


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