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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2023

1. Die Behauptung des Vermieters, es liege das Merkmal „abschließbarer, leicht zugänglicher Fahrradabstellraum oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ vor,
reicht für die Annahme dieses positiven Merkmals nicht aus, wenn der Mieter lediglich das Vorhandensein von Anschlussmöglichkeiten mit Vorderradeinschüben einräumt.
2. Bestreitet der Mieter die vom Vermieter behauptete „besonders ruhige Lage“,  muss der Vermieter darlegen, weshalb er von einer solchen Lage der Wohnung ausgeht, dies zumal dann, wenn sich das Gebäude in unmittelbarer Nähe zu einer Straße mit besonders hoher Verkehrslärmbelastung befindet.

AG Wedding, Urteil vom 21.03.2024 – AZ 13 C 324/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker

Die Vermieterin einer Wohnung in der Guineastraße im Wedding verlangte von ihrer Mieterin mit Schreiben vom 23. Juni 2023 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 22,47 Euro. Die Mieterin war der Auffassung, dass nach dem Berliner Mietspiegel 2023 lediglich eine Erhöhung um 2,08 Euro gerechtfertigt sei. Das Amtsgericht Wedding folgte der Auffassung der Mieterin und wies die Klage der Vermieterin hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von 20,39 Euro ab. Die Vermieterin hatte behauptet, dass sich die vorhandenen Fahrradabstellmöglichkeiten wohnwerterhöhend auswirken würden, wobei sie lediglich das entsprechende Merkmal in der Orientierungshilfe zitierte, ohne mitzuteilen, welcher Art die Abstellplätze sind. Die Mieterin hatte eingeräumt, dass es einfache Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrads gebe. Derartige Fahrradabstellplätze jedoch erfüllen nicht die Anforderungen eines positiven Merkmals. Die Existenz eines Abstellraums oder anderer Anschlussmöglichkeiten für Fahrräder hatte die Mieterin bestritten. Dem Gericht reichte der Vortrag der Vermieterin nicht aus, da diesem nicht einmal zu entnehmen sei, ob es einen Abstellraum oder sonstige Abstellplätze mit Anschlussmöglichkeit gebe. Fahrradbügel zum Einschieben des Vorderrades hielt der Richter (unter Berufung auf Rechtsprechung des Landgerichts Berlin) nicht für wohnwerterhöhend.
Auch die Behauptung der Vermieterin, die Wohnung befinde sich in „besonders ruhiger Lage“ hielt das Gericht – da die Mieterin dies bestritten hatte – nicht für ausreichend. Sie hätte genauer darlegen müssen, weshalb es sich um eine besonders ruhige Lage handeln soll. Dies umso mehr, als das Gebäude in der Guineastraße in unmittelbarer Nähe zur Seestraße liegt, welche sehr viel befahren und daher besonders verkehrslärmbelastet ist.


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