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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2023

Um sich wohnwerterhöhend auszuwirken, muss sich zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens Stuck in der Mehrzahl der Wohnräume in gutem Zustand befinden. Die Behauptung des Vermieters, der Stuck habe sich bei Anmietung der Wohnung 11 Jahre vorher in gutem Zustand befunden, ist daher nicht ausreichend.

AG Neukölln, Urteil vom 14.05.2024 – AZ 18 C 323/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker

Eine Vermieterin stritt mit ihrem seit 2012 in einer Neuköllner Zweizimmerwohnung lebenden Mieter über die Berechtigung einer Mieterhöhung um 17,65 Euro. Letztlich entscheidend war allein die Frage, ob der in beiden Zimmern vorhandene Stuck in der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) wohnwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Die Vermieterin hatte lediglich vorgetragen, dass der Stuck sich zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2012 in gutem Zustand befunden habe. Die vom Mieter vorgelegten (aktuellen) Fotos belegten jedoch, dass dieser sich in keinem guten Zustand befindet. Der Richterin genügte bereits der Vortrag der Vermieterin nicht: Um wohnwerterhöhend berücksichtigt werden zu können, hätte der Stuck zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung vom 18. Juli 2023 in gutem Zustand gewesen sein müssen. Dass der auf den Bildern des Mieters erkennbare schlechte Zustand des Stucks durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters herbeigeführt worden wäre, habe die Vermieterin selbst nicht behauptet. Der behauptete Zustand des Stucks bei Anmietung der Wohnung im Jahr 2012 sei nicht relevant. Die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde daher abgewiesen.


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