Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021

Eine Gartenfläche auf dem Grundstück, deren Nutzung durch die Mieter als Erholungs- und Spielfläche geduldet wird und die überwiegend nur aus Rasen mit wenigen Pflanzen und Bäumen besteht, erfüllt weder das Merkmal eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ noch das Merkmal „Mietergarten ohne Entgelt“ .

AG Pankow, Urteil vom 30.06.2022 – AZ 102 C 41/22 –

Eine Vermieterin begehrte die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf den Oberwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes. Bereits die bisherige Miete entspricht der ortsüblichen Miete bei vier positiven Merkmalgruppen. Es kam daher für die Berechtigung der Mieterhöhung allein darauf an, ob auch die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) positiv zu bewerten ist. Die Vermieterin machte insoweit geltend, dass den Mieter/innen des Hauses der Garten unentgeltlich zur Verfügung stehe; sie könnten die vorhandene Rasenfläche zu Erholungszwecken und zum Spielen nutzen, was sie auch täten. Außerdem rechtfertige diese Gestaltung des Grundstücks die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ . Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Pankow nicht. Ein wohnwerterhöhender Mietergarten könne allenfalls vorliegen, wenn den Mieter/innen des Mietshauses dieser Garten ausdrücklich zur freien Nutzung als Garten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wäre. Zur freien Nutzung gehöre insbesondere, dass es den Mieter/innen ausdrücklich gestattet sei, den Garten nach eigenen Wünschen „zum Beispiel mit Blumen-, Gemüse-, Kräuterbeeten“ zu gestalten. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit war den Mieter/innen hier aber nie eingeräumt worden und ergab sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus dem Schweigen der Vermieterin zur tatsächlichen Nutzung durch die Mieter/innen des Hauses. Auch sei von einer „aufwändigen Gestaltung“ nicht auszugehen. Eine Gartenfläche, die überwiegend nur aus Rasen und wenigen Pflanzen und Bäumen besteht, sei nur dann wohnwerterhöhend, wenn vermieterseits beispielsweise ein Kinderspielplatz bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes vor 2003, Sitzbänke oder Ruhezonen, gute Gehwegbefestigung mit Grünflächen und Beleuchtung gestellt werden. Die Zustimmungsklage der Vermieterin wurde daher abgewiesen.