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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Gibt es nur einen Anschluss in der Wohnung für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine und nutzt die Mieterin diesen Anschluss für eine Waschmaschine, da eine solche auch im Bad nicht angeschlossen werden kann, liegt das negative Merkmal eines fehlenden Geschirrspüleranschlusses vor.
2. Vorderradständer im Hof rechtfertigen unabhängig von der Anzahl nicht die Annahme eines positiven Merkmals.
3. Das Vorhandensein eines Spielkastens mit Buddelkiste, einer Grünfläche, eines befestigten Weges, einer Sitzgelegenheit und eines beleuchteten Weges rechtfertigen nicht die Annahme eines „aufwändig gestalteten Wohnumfeldes“ , wenn die Gestaltung dieser Elemente weder insgesamt, noch im Einzelnen besonders aufwändig sind.

AG Kreuzberg, Urteil vom 26.01.2022 – AZ 6 C 325/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm

Die Mieterin einer Wohnung in Kreuzberg verweigerte die von ihrer Vermieterin gewünschte Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Kreuzberg feststellte. Dieses bestätigte die Auffassung der Mieterin, dass die Merkmalgruppe 2 (Küche) negativ zu bewerten sei, da ein Anschluss für einen Geschirrspüler fehle. Zwar existiert dort ein (einziger) derartiger Anschluss, an diesen hat jedoch die Mieterin ihre Waschmaschine angeschlossen, welche sonst nirgends in der Wohnung angeschlossen werden kann. Da der Waschmaschine „Vorrang gegenüber dem Geschirrspüler“ zukomme, besteht daher laut Auffassung des Amtsgerichts keine Anschlussmöglichkeit für einen Geschirrspüler (anders zum Beispiel: Landgericht Berlin, ZK 65).

Entgegen der Auffassung der Vermieterin verneinte das Gericht auch eine positive Bewertung der Merkmalgruppen 4 (Gebäude) und 5 (Wohnumfeld). Die auf dem Hof vorhandenen Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrades seien nicht positiv zu berücksichtigen, dies sei nur bei „Anlehnbügeln“ , an welche auch der Rahmen angeschlossen werden könne und die das Vorderrad der Fahrräder vor einem Verbiegen schützen, der Fall.

Auch sei das Wohnumfeld nicht „aufwändig gestaltet“ . Dafür reiche es nicht aus, dass die Vermieterin auf „das Vorhandensein eines Spielkastens mit Buddelkiste, einer Grünfläche, eines befestigten Weges, einer Sitzgelegenheit und eines beleuchteten Weges“ verweise. Es genüge für die Annahme eines positiven Merkmals insoweit nämlich nicht irgendeine Sitzgelegenheit oder irgendein Spielplatz. Vielmehr müssten auch die einzelnen Elemente oder zumindest die Gestaltung der Elemente insgesamt „besonders aufwändig“ sein. Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin daher ab.