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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Liegen Bad und WC einer Wohnung in getrennten Räumen, sind das Fehlen eines Waschbeckens und einer Heizmöglichkeit im WC jeweils als negative Merkmale zu berücksichtigen, auch wenn beide Ausstattungen im Bad vorhanden sind. Ebenso ist die fehlende Entlüftungsmöglichkeit im WC negativ zu bewerten, unabhängig davon, ob eine solche im Bad vorhanden ist.
2. Sind drei zur Straße gelegene Fenster einer Wohnung im Hochparterre mit Rollläden ausgestattet, nicht jedoch die weiteren vier zum Hof gelegenen Fenster, liegt kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.
3. Fahrradständer im Hof, in welche lediglich das Vorderrad eingeschoben werden kann, wirken sich – unabhängig von ihrer Anzahl – nicht wohnwerterhöhend aus.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.10.2020 – AZ 5 C 457/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Auch in diesem Fall ging es um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab 1. September 2019, die Mieterin und die Vermieter stritten über mehrere Merkmale der Wohnung und des Gebäudes. Bad und WC der Wohnung sind getrennt und das Bad ist über acht Quadratmeter groß, weshalb die Vermieter von einer positiven Bewertung dieser Merkmalgruppe ausgingen. Die Mieterin wandte ein, dass das kleine WC kein Handwaschbecken, kein Fenster oder eine sonstige Entlüftung und auch keine Heizmöglichkeit habe. Das Amtsgericht gab ihr insoweit Recht und bewertete die Merkmalgruppe wegen drei negativer Merkmale insgesamt negativ. Es reiche, dass die negativen Merkmale in dem WC vorliegen, die Ausstattung des großen Bades ändere daran nichts.

Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung der Vermieter, dass sich die an den Fenstern zur Straßenseite befindlichen Rollläden positiv auswirken würden. Da die vier weiteren, zur Hofseite ausgerichteten Fenster der Wohnung nicht über Rollläden verfügten, stelle dies keinen wirksamen Einbruchsschutz dar. Dafür müssten Rollläden in allen Räumen vorhanden sein, da die Wohnung im Hochparterre einer erhöhten Einbruchsgefahr ausgesetzt sei. Auch die im Hof befindlichen Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrades können sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht wohnwerterhöhend auswirken: „Für die Anerkennung der Fahrradabstellplätze als wohnwerterhöhend ist ein Ort mit qualifizierten Eigenschaften zu fordern, der ausreichend dimensioniert und gut erreichbar sein muss, und dessen Eigenschaften einen deutlichen Sicherheitsgewinn gewährleisten müssen“ . Es sei „kein Grund erkennbar, für die in derselben Merkmalgruppe 4 erwähnten Stellplätze außerhalb des Gebäudes entscheidende Abstriche von denjenigen Vorzügen hinzunehmen, die der Abstellraum im Inneren des Gebäudes bieten muss. (…) Die Sicherung lediglich eines Vorderrades an einem Bügel stellt aber jedenfalls in Großstadtverhältnissen keinen nachhaltigen Schutz vor Diebstahl dar“ .