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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Stuck im Deckenbereich und ein an der Decke angebrachter Leuchter qualifizieren den Eingangsbereich eines Altbaus nicht als „repräsentativ“.
2. Die Fürbringerstraße in Kreuzberg befindet sich nicht in „bevorzugter Citylage“.

AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil – AZ 3 C 213/17 –

Die Vermieter einer Wohnung in der Fürbringerstraße in Kreuzberg verlangten von ihrer Mieterin vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Sie vertraten die Auffassung, der Eingangsbereich des Altbaus sei repräsentativ und das Haus befinde sich aufgrund der Nähe zum beliebten „Bergmannkiez“ zudem in einer „bevorzugten Citylage“ . Beide
Merkmale der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 verneinte das Amtsgericht. Der Stuck an der Decke des Eingangsbereichs und der an der Decke angebrachte Leuchter reichten dem Gericht für die Annahme eines repräsentativen oder hochwertig sanierten Eingangsbereichs nicht aus. Diese Merkmale seien vielmehr altbautypisch und nicht außergewöhnlich. Auch liege das Merkmal einer „bevorzugten Citylage“ nicht vor, da sich das südliche Kreuzberg schon räumlich nicht in zentraler Citylage befinde, und die Fürbringerstraße sich auch nicht in dem von den Vermietern angeführten „Bergmannkiez“, „sondern in relevanter Entfernung hierzu“ befinde.

Anmerkung:
Ob sich der „Bergmannkiez“ selbst in „bevorzugter Citylage“ befindet, konnte das Gericht hier offenlassen. Auch das dürfte nach Auffassung der meisten Richter/innen am AG Tempelhof-Kreuzberg nicht der Fall sein. Siehe hierzu auch Urteile des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2016, AZ: 24 C 11/16 (MieterEcho Nr. 382/ August 2016) und vom 8. Februar 2018, AZ: 14 C 317/17 (MieterEcho Nr. 395/ Mai 2018).