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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

Die Arndtstraße in Kreuzberg liegt nicht in einer „bevorzugten Citylage“ und befindet sich auch nicht in einer „besonders ruhigen Lage“ .

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.11.2020 – AZ 11 C 61/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams

Auch die Vermieterin einer Wohnung in der Kreuzberger Arndtstraße verlangte von Ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, und zwar um 46,05 Euro ab dem 1. Februar 2020; auch hier verweigerte der Mieter die Zustimmung. Die Vermieterin machte geltend, dass die Wohnung in einer „bevorzugten Citylage“ liege; außerdem meinte sie, die Wohnung befinde sich in einer „besonders ruhigen Lage“ . Das Amtsgericht verneinte in seinem Urteil beide Merkmale und wies die Klage der Vermieterin ab. Der „Bergmannkiez“ sei zwar „sowohl bei einem Teil der Bevölkerung als auch einem Teil der Touristen aufgrund der zahlreichen Restaurants und der Kneipenszene sowie der kleinen Geschäfte und Boutiquen mit dem für Kreuzberg typischen Flair sehr beliebt“ .  Es fehle jedoch an überregional ausstrahlenden Kultureinrichtungen (zum Beispiel Philharmonie oder Opernhaus) und Einkaufsmöglichkeiten (so wie beispielsweise das KaDeWe in der City-West oder die Galerie Lafayette in der City-Ost). Ein bei Bewohner/innen und Tourist/innen begehrter „Kiezcharakter“ habe nichts mit einer bevorzugten Citylage im Sinne des Berliner Mietspiegels zu tun. Auch liege die Wohnung nicht in einer besonders ruhigen Lage. Eine solche zeichne sich „dadurch aus, dass diese Lage gegenüber anderen ruhigen Lagen als herausragend ruhig angesehen wird. Die Wohnung darf somit keinem Lärm ausgesetzt sein“ . Eine solche Einordnung komme schon aufgrund der Nähe zur verkehrsbelasteten Friesenstraße nicht in Betracht.