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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Befindet sich die Aufhängung für den Duschkopf in ca. 1,50 m Höhe vom Badewannenboden, liegt das Negativmerkmal „Keine Duschmöglichkeit“ vor.
2. Eine Wohnung im Graefekiez in Kreuzberg befindet sich nicht in einer „bevorzugten Citylage“.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 7 C 252/18 –

Die Vermieter einer Wohnung in der Dieffenbachstraße in Kreuzberg verlangten von ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilte den Mieter jedoch nur zu einer Teilzustimmung. Da es in der Badewanne lediglich einen Duschschlauch mit einem Duschkopf gibt, der in ca. 1,50 m Höhe installiert ist, ging das Gericht von einer negativen Bewertung der Merkmalgruppe Bad/WC aus: Diese Vorrichtung entspreche „nicht einer zeitgemäßen Duschmöglichkeit, denn eine Dusche setzt voraus, dass eine Ganzkörperberegnung (einschließlich des Kopfes) im Stehen möglich ist“. Das Gericht widersprach auch der Auffassung, dass es sich beim Graefekiez um eine „bevorzugte Citylage“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 handele. Die Gegend um die Dieffenbachstraße sei zwar „als Kneipenszene bei Touristen beliebt, aber es fehlen die kulturellen Einrichtungen und die besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten“. Die Dieffenbachstraße „und Kreuzberg insgesamt“ seien nicht als bevorzugte Citylage anzusehen.